TRR 110 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 110

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Abschnitt 8 TRR 110 - Äußerer Oberflächenschutz (1)

Oberirdische und erdverlegte Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen von außen unterliegen, müssen gegen Korrosion geschützt sein. In der Regel ist diese Forderung erfüllt, wenn der äußere Laminatabschluß aus einer Vliesabdeckung und einer Harzschicht besteht.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)