TRD 304 - TR Dampfkessel 304

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Abschnitt 2 TRD 304 - Allgemeines (1)

Flammrohrböden sind durch den Innendruck und den Flammrohrschub beansprucht. Die Beanspruchung durch den Innendruck erfordert eine entsprechende Wanddicke, während die Kraftwirkung des Flammrohrschubs durch eine elastische Gestaltung von Boden und Flammrohr zu berücksichtigen ist. Flammrohrböden können als flachgewölbte oder als tiefgewölbte Böden ausgeführt werden. Dabei ist zu beachten, daß die Steifigkeit bei flachgewölbten Böden am geringsten ist und daß sie bei tiefgewölbten Böden mit der Tiefe der Bodenwölbung zunimmt. Unzulässig sind deshalb Klöpperböden oder tiefgewölbte Böden in Verbindung mit glatten Flammrohren und flachgewölbte Böden in Verbindung mit tiefgewellten Rohren.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)