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Abschnitt 3 TRBS 1121 - Rechtsfolgen

3.1 Prüfung nach einer Änderung

Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV darf eine Aufzugsanlage nach einer Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.

3.2 Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung

Nach § 14 Abs. 1 BetrSichV darf eine Aufzugsanlage nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist. Für die einzelnen Arten von Aufzugsanlagen gelten besondere Anforderungen.

3.2.1 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV

Für diese Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG gelten die Bestimmungen der Aufzugsverordnung (12. GPSGV), die ein Konformitätsbewertungsverfahren vorsehen. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV entfällt bei diesen Anlagen wegen der Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 7 Satz 1 BetrSichV.

3.2.2 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV

Für diese Maschinen im Sinne des Anhangs IV Buchstabe A Nr. 16 der Richtlinie 98/37/EG gelten die Bestimmungen der Maschinenverordnung (9. GPSGV), die ein Konformitätsbewertungsverfahren vorsehen. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV ist durchzuführen.

3.2.3 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV

Personen-Umlaufzüge dürfen nicht mehr errichtet werden. Daher ist bei diesen Aufzugsanlagen eine wesentliche Veränderung ausgeschlossen.

3.2.4 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d BetrSichV

Bauaufzüge mit Personenbeförderung werden bis zum 29. Dezember 2009 nicht von Verordnungen nach § 3 Abs. 1 GPSG erfasst, so dass bei diesen Aufzugsanlagen ein Konformitätsbewertungsverfahren nicht vorgesehen ist. Wesentliche Veränderungen dieser Anlagen müssen sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen. Eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV ist durchzuführen.

3.2.5 Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BetrSichV

Bei Mühlen-Bremsfahrstühlen ist eine wesentliche Veränderung ausgeschlossen, weil diese Aufzüge nicht mehr errichtet werden dürfen.