Abschnitt 3.3.1 - 3.3.1 Prüfung durch befähigte Personen
Nach § 10 Betriebssicherheitsverordnung sind Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge entsprechend den einschlägigen Vorschriften und Regeln von befähigten Personen zu prüfen.
Prüfungen sind z.B. notwendig:
nach der Montage (z.B. nach Aufbau der Seilkrananlage),
in regelmäßigen Zeitabständen (z.B. jährliche Windenprüfung),
nach wesentlichen Änderungen (z.B. Umrüstung),
nach Schadensereignissen (z.B. Schäden durch Unfälle oder Unwetter),
nach Instandsetzungen (z.B. nach Grundüberholung, größeren Reparaturen - ausgenommen sind regelmäßige Reparaturen und Instandsetzungen).
Befähigte Personen verfügen über:
erforderliche Fachkenntnisse zur Beurteilung des sicherheitsgerechten Zustandes der
Arbeitsmittel,
Nach § 11 Betriebssicherheitsverordnung sind die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen. Für die Aufzeichnung der Prüfergebnisse haben sich Prüfbücher bewährt.