TRB 601 - TR Druckbehälter 601

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Abschnitt 8 TRB 601 - Betrieb der KKS-Anlage (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

8.1 Die KKS-Anlage muß grundsätzlich ununterbrochen in Betrieb sein. Bei Arbeiten am Druckbehälter oder an den Rohrleitungen muß die Fremdstromanlage abgeschaltet werden, wenn eine Gefährdung gegeben ist.

8.2 Der Einschaltzustand der Fremdstromanlage muß am Strommesser oder an der Stromanzeigelampe am Schutzstromgerät vom Betreiber mindestens vierteljährlich kontrolliert werden.

Bei Ausfall ist die Anlage wieder einzuschalten und. wenn dies nicht möglich ist oder wenn die Anlage wiederholt ausfällt, ein Fachbetrieb mit der Instandsetzung unverzüglich zu beauftragen.

8.3 Der Betreiber hat dafür zu sorgen. daß die von dem Hersteller der KKS-Anlage mitgelieferte Gebrauchsanweisung befolgt wird, Erforderlichenfalls sind ergänzende Betriebsanweisungen aufzustellen.