§ 13 - Überdruck-Einrichtungen
(1) In Windleitungen muss während des Hochofenbetriebes ständig ein höherer Druck als an der Ofengicht durch zusätzliche Einrichtungen sichergestellt sein.
(2) In gasführenden Anlageteilen der Direktreduktionsschachtofenanlage muss während des Betriebes der Anlage ein ständiger Überdruck durch zusätzliche Einrichtungen sichergestellt sein, damit keine Luft in die Anlage gelangen kann.