TRG 103 - TR Druckgase 103

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Anhang 1 TRG 103 - Übergangsregeln (1)

1. Anwendung der TRG 103

1.1 Die TRG 103 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.

1.2 Mit der Anwendung der TRG 103 wird folgender Beschluß des früheren Deutschen Druckgasausschusses gegenstandslos:

DGA 909/68 vom 10. 12. 1968 (ArbSch. Heft 2/1970, S. 50): Behälter für flüssige Gase - tiefkalt.

2. Änderung und Ergänzung der TRG 103

Nummer 2 der Übergangsregel zur 1. Fassung der TRG 100 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)