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Abschnitt 7.1 - 7 Persönliche Schutzausrüstungen

7.1 Allgemeines

7.1.1

Der Unternehmer hat den Versicherten bei Unfall- oder Gesundheitsgefahren geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Siehe auch § 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1)

7.1.2

Der Unternehmer hat einen rechtzeitigen Wechsel sowie für die erforderliche Reinigung der persönlichen Schutzausrüstungen zu sorgen.

7.1.3

Bei den Arbeiten sind die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

7.1.4

Der Unternehmer hat den Versicherten Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel bei Arbeiten mit

  • Ölen und Fetten,

  • Lacken und Wachsen,

  • Kraftstoffen,

  • organischen Lösemitteln (Kaltreinigern)

zur Verfügung zu stellen.

7.1.5

Der Unternehmer hat zum Schutz je nach Verfahren und Arbeitsbedingungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Beschädigte Schutzausrüstungen müssen sofort ausgetauscht werden.