TRD 201 Anlage 2 - TR Dampfkessel 201 Anlage 2

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Abschnitt 2 TRD 201 Anlage 2 - Schweißaufsicht (1)

2.1 Allgemeine Voraussetzungen

2.1.1 Die Schweißaufsicht muß dem jeweiligen Herstellerwerk angehören. Sie wird dem Sachverständigen vom Hersteller benannt.

2.1.2 Die Schweißaufsicht muß für das in Frage kommende Aufgabengebiet in fachlicher und persönlicher Hinsicht die erforderlichen Voraussetzungen besitzen. Sie muß vor allem praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Schweißtechnik haben, das für die Fertigung der Dampfkessel im betreffenden Betrieb angewandt wird.

2.1.3 Die Aufgaben und die Verantwortung der Schweißaufsicht ergeben sich aus DIN EN 719. Die Schweißaufsicht hat dafür zu sorgen, daß die in Betracht kommenden schweißtechnischen Regelungen der TRD eingehalten werden.

2.1.4 Werden in einem Betrieb mehrere Personen als verantwortliche Schweißaufsicht benannt, sind die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Personen klar abzugrenzen.

2.2 Personenkreis

Für die Schweißaufsicht kommen Personen in Frage, die aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und Fähigkeiten nach entsprechender Einarbeitung für die Aufgabe geeignet sind. Hinsichtlich der Qualifikation ist folgender Personenkreis zu unterscheiden:

2.2.1 Schweißingenieure mit umfassenden technischen Kenntnissen gemäß DIN EN 719 Abschnitt 5.2.2 können ohne Einschränkung des Aufgabenbereichs eingesetzt werden.

2.2.2 Schweißtechniker mit speziellen Kenntnissen gemäß DIN EN 719 Abschnitt 5.2.3 können unter Einschränkungen auf bestimmte Werkstoffe als Schweißaufsicht eingesetzt werden.

2.2.3 Schweißfachmänner mit technischen Basiskenntnissen gemäß DIN EN 719 Abschnitt 5.2.4 können für Bauteile aus einfachen und ohne Wärmebehandlung zu verarbeitenden Werkstoffen die Schweißaufsicht ausüben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)