§ 16 BGV C24 - Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel
Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht verwendet werden; sie sind sachgemäß zu vernichten.
Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht verwendet werden; sie sind sachgemäß zu vernichten.