DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Gefahrstoffverzeichnis

Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: [§ 7 GefStoffV]

  • Bezeichnung des Gefahrstoffes,

  • Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,

  • Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,

  • Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird

Das Verzeichnis soll einmal jährlich überprüft werden.

Beispiel:

GefahrstoffverzeichnisFa. MustermannBlatt Nr.
BetriebsteilProduktbezeichnung
Inhaltsstoffe
Hersteller/LieferantGefahrstoffkennzeichnungLagermengeJahresverbrauchVerwendungszweckVerarbeitung
Werkstatt, LagerFrostschutz
Isopropanol, Glykolether
Tapfer
Chemie
F
Xi
40 LiterBeimengung in WaschwasserAbfüllen
WerkstattGlasreiniger
Alkohol,
Glykolether,
Tenside, Duftstoffe
Tapfer
Chemie
F
Xi
5 Kanister
à 5 Liter
90 LiterReinigung von AutoscheibenSprühen, Einwirken lassen, Abwischen
WerkstattFlecken-Ex
aliphatisches Kohlenwasserstoffgemisch
Dr. MeierXn6 Flaschen à 1 Liter5 LiterBehandlung von Polstern und TextilienMit Lappen auftragen

Ein Programm zur Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses ist auf den Arbeitshilfen der BGF ("Interaktive Arbeitshilfen + Schriften-CD") enthalten. Ein Vordruck befindet sich im Anhang 4.