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Abschnitt 3.4 - Mitarbeiter unterweisen

Bemerkung des Betriebes:
Führen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit - auch bei Leiharbeitnehmern - eine Erstunterweisung durch.
Informieren Sie ihre Mitarbeiter über deren Rechte im Arbeitsschutz
-Maßnahmen und Verbesserungen zum Arbeitsschutz vorschlagen,
-Beratung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt in Anspruch nehmen,
-sich in Abhängigkeit von der Gefährdung arbeitsmedizinisch untersuchen lassen,
-bei unmittelbarer und erheblicher Gefahr durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen,
-Weisungen, die dem Arbeitsschutz offensichtlich widersprechen, nicht befolgen,
-sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger oder die Arbeitsschutzbehörden wenden, wenn der Arbeitsschutz nicht gewährleistet ist.
Unterweisungen bei besonderen Anlässen durchführen. Dies sind beispielsweise:
-geänderte Arbeitsaufgaben,
-Einsatz neuer Maschinen,
-erstmalige Verwendung von Gefahrstoffen,
-neue oder geänderte Arbeitsverfahren oder -abläufe,
-sicherheitswidriges Verhalten,
-Unfälle, Beinaheunfälle oder Störungen.
Wiederholen Sie die Unterweisungen regelmäßig tätigkeitsbezogen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Dokumentieren Sie diese.