Abschnitt 10.9 - 10.9 Brandschutzmaßnahmen im Einzelnen
Der Transport, das Lagern und das Verwenden brennbarer Stoffe birgt viele Gefahren.
Entsprechend eng gefasst sind die zu beachtenden Vorschriften und sonstigen Bestimmungen. Hinweise auf die Lagerung brandfördernder Stoffe enthält die TRGS 515, auf die Lagerung giftiger und sehr giftiger Stoffe die TRGS 514.
Transport
Der Transport gefährlicher Güter und Stoffe auf der Straße, mit der Eisenbahn, auf dem Wasser oder in der Luft und die dabei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen werden durch nationale und internationale Vorschriften und Übereinkommen geregelt. Einzelheiten können z. B. der "Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" (GGVSE) entnommen werden.
Lagern brennbarer Flüssigkeiten
Um die Sicherheit von Mitarbeitern, Besuchern und Einsatzkräften zu gewährleisten, müssen Brand- und Explosionsgefahren ermittelt und in einer Gefährdungsbeurteilung schriftlich festgehalten werden. Hier sind auch die erforderlichen Maßnahmen zu spezifizieren. Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.
Errichtung und Betrieb von Lagern für brennbare Flüssigkeiten regeln die "Technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten (TRbF 20)" in Verbindung mit der Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsverordnung.
TRBS 2152 Teil 2 Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
TRBS 2152 Teil 3 Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
TRBS 2153 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
TRGS 800 Brandschutzmaßnahmen
Explosionsgefährdete Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die nach Art und Menge zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden führen können.
Die Bereitstellung geeigneter Löschmittel in ausreichender Menge, freie Angriffswege für die Feuerwehr und sonstige übliche Brandschutzeinrichtungen werden als selbstverständlich vorausgesetzt.
Lagern von leicht entzündlichen Gasen
Bei der Lagerung von Druckbehältern und Druckgasbehältern mit leicht entzündlichen Gasen, z. B. Flüssiggas, Acetylen,
bei der Lagerung brandfördernder Gase, z. B. Ozon, Oxide des Stickstoffs, Sauerstoff und
an Füllanlagen
ist mit Undichtheiten an den Verschlüssen der Füllstellen sowie an lösbaren Rohrleitungsverbindungen zu rechnen.
Es besteht die Gefahr, dass sich die Atmosphäre in Lagerräumen mit dem austretenden Gas angereichert.
Gase, die schwerer sind als Luft, können in Kellereingänge, offene Kanäle und Lüftungsöffnungen eindringen und an entfernter Stelle gezündet werden.
In sauerstoffangereicherter Atmosphäre gezündete Brände breiten sich unter großer Wärmeentwicklung weitaus schneller aus als in normaler Luft. Die Abbrandgeschwindigkeit eines brennbaren Stoffes ist dann um ein Vielfaches höher.
Hinzu kommt die in den Behältern gespeicherte Energie, die bei mechanischer Beschädigung oder bei unzulässig hoher Erwärmung der Behälter und dem damit verbundenen Temperatur-/Druckanstieg des komprimierten Gases durch Bersten des Behälters explosionsartig frei werden kann.
In den Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1), "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D 34), der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500)und in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit finden sich Bestimmungen für das sichere Aufstellen, Lagern und Füllen von ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern.
Die Behälter müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen mechanische Beschädigung und Brandeinwirkung von außen geschützt sind.
Gasflaschen für verschiedene Gase sind getrennt voneinander und nicht mit brennbaren Stoffen zusammen zu lagern.
Betriebsvorschriften
Lager sind ordnungsgemäß:
zu betreiben
zu überwachen
instand zu halten
Mängel müssen sofort beseitigt werden. Wichtig ist deshalb die ständige Überwachung der Lager und deren technischen Einrichtungen durch geschultes Personal.
Eine Betriebsanweisung muss erstellt sein. Sie basiert auf dem Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache. Die Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Sie muss auch Angaben zur Abwendung von Gefahren, z. B. einen Alarmplan, umfassen. Die Beschäftigten sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.
Brandschutz in Entstaubungsanlagen
Brände und Explosionen in Entstaubungsanlagen stellen ein hohes Risiko für Personen, Umwelt und Sachwerte dar. Die Ursachen hierfür liegen in der beträchtlichen Wärmefreisetzung, Druckwirkung und in den freigesetzten Verbrennungsprodukten.
Die im Inneren von Entstaubungsanlagen entstehenden Temperaturen bei Bränden und Drücke bei Explosionen können zur Zerstörung der Filtermedien und Gehäuse führen.
Bei brennbaren Stäuben muss zur Beurteilung der Explosionsgefährdung die Richtlinie VDI 2263 Blatt 6 "Staubbrände und Staubexplosionen; Brand- und Explosionsschutz an Entstaubungsanlagen" herangezogen werden.
Weitere praxisbezogene Informationen liefert VdS 3445 "Brandschutz in Entstaubungsanlagen".