Abschnitt 5.6 - 5.6 Abladestellen
5.6.1
Die Abladestellen sind so zu gestalten, dass Absturzgefahren in die Sammelbehälter bzw. dazwischen vermieden werden; ggf. müssen bewegliche Absturzsicherungen vorgesehen werden
Zu Absturzsicherungen siehe § 33 GUV-V A 1 (bisher GUV 0.1) "Allgemeine Vorschriften".
5.6.2
Abladestellen für Kleinmengen sollen außerhalb des Entladebereichs für Abfallsammelfahrzeuge und Lastkraftwagen angelegt sein.
Siehe hierzu auch Abschnitte 6.1 und 6.2.