Abschnitt 9 TRD 702 - Aufstellung (1)
Für die Aufstellung der Heißwassererzeuger sind die jeweiligen Bauvorschriften der Länder zu beachten. Die Aufstellung in Arbeitsräumen ist im allgemeinen nicht aus geschlossen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)