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Abschnitt 4.2.8 - Eissprengungen

(1) Pulveranzündschnüre sind vor ihrer Verwendung gem. Abschnitt 4.1.7.5 zu prüfen.

(2) Es dürfen nur wasserdichte Pulveranzündschnüre verwendet werden.

(3) Die Längen der Pulveranzündschnüre sind so zu bemessen, dass Sprengberechtigten und -helfern genügend Zeit bleibt, sich in Sicherheit zu bringen. Bei Wurfladungen ist die Länge der Pulveranzündschnur nach der Treibgeschwindigkeit des Eises und der Größe des Sprengbereichs zu bemessen.

(4) Pulveranzündschnüre müssen mit den Sprengkapseln fest verbunden werden; dazu darf nur eine Sicherheitsanwürgezange verwendet werden. Wenn Sprengkapseln schon vor dem Transport zur Einsatzstelle an den Zündschnüren angewürgt sind, müssen sie in geeigneter Weise geschützt transportiert werden.

(5) Pulveranzündschnüre dürfen nicht geknickt, in Schlingen oder übereinander gelegt werden.

(6) Pulveranzündschnüre dürfen nur mit zugelassenen Anzündmitteln gezündet werden. Werden Abreiß-Anzünder verwendet, müssen diese entsprechend der Anleitung zur Verwendung mit der Pulveranzündschnur verbunden sein.

(7) Falls die Zündung der Sprengladung nicht erfolgt oder daran Zweifel bestehen, ist die Sprengladung als Versager zu behandeln und darf erst nach einer Wartezeit von 15 Minuten aufgesucht werden.

(8) Sprengladungen und Zündleitungen sind gegen Losreißen, Abdriften oder Mitnehmen zu sichern.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geeignete Rettungsmittel in ausreichender Anzahl bereitstehen (z. B. Leitern, Stangen, Rettungsringe, Rettungswesten, Boote).

(10) Wenn die Gefahr besteht, dass Personen in das Wasser stürzen, müssen sie Rettungswesten tragen und angeseilt sein.