TRD 415 - TR Dampfkessel 415

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Abschnitt 1 TRD 415 - Geltungsbereich (1)

1.1 Anlage

1.1.1 Diese TRD gilt für atmosphärische Wirbelschichtfeuerungen an Dampfkesseln. Sie gilt für alle Anlageteile ab Eintritt Brennstoff, im allgemeinen Kohle oder Kohlenstaub, in das Kesselhaus oder das dem Kesselhaus zugeordnete Bunkergebäude. Werden Dampfkesselanlagen nicht ständig beaufsichtigt, so sind zusätzliche Maßnahmen zu beachten (2).

1.1.2 Bei kombinierten Feuerungen ist - soweit sicherheitstechnisch erforderlich - zusätzlich anzuwenden:

  • für den Ölfeuerungsteil die TRD 411,

  • für den Gasfeuerungsteil die TRD 412,

  • für den Kohlenstaubfeuerungsteil die TRD 413,

  • für den Holzfeuerungsteil die TRD 414.

Sollten sieh aus der Kombination abweichende Sicherheitsmaßnahmen als notwendig oder möglich erweisen, sind diese von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.

1.2 Brennstoff

Diese TRD gilt für folgende Brennstoffe:

Steinkohle, Braunkohle, Pechkohle, Koks, Ölschiefer und Torf. Diese Brennstoffe werden im folgenden Kohle genannt.

Bei Verwendung anderer Brennstoffe, z.B. Ruß, Holz, Schlämme, Öle oder Gase, sind die Sicherheitsmaßnahmen von Fall zu Fall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)