TRAC 203 - TR Acetylenanlagen 203

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Abschnitt 3 TRAC 203 - Allgemeines (1)

3.1 Alle Bauteile von Acetylenverdichtern müssen so beschaffen sein, daß sie den betrieblich zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.

3.2 Acetylenverdichter sind so zu gestalten, auszurüsten oder zu betreiben, daß

  1. 1.

    Acetylen/Luft-Gemische ausgespült werden können,

  2. 2.

    bei ordnungsgemäßer Bedienung Luft während des Betriebes nicht eindringen kann,

  3. 3.

    Drücke oder Temperaturen nicht entstehen, bei denen unter Betriebsbedingungen Acetylen zerfallen kann, oder - falls dies nicht möglich ist - der Verdichter den Beanspruchungen sicher widersteht, die bei einem Acetylenzerfall auftreten können.

3.3 Die Anforderungen der Nummern 3.1 und 3.2 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Vorschriften der folgenden Nummern 4 bis 8 erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)