Bemerkung des Betriebes: |
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• | Mitarbeiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragter und Betriebsarzt bei der Durchführung einbeziehen. | |
• | Tätigkeiten und Einrichtungen erfassen, dabei auch Sonderfälle wie Störungsbeseitigung und Instandhaltung berücksichtigen. | |
• | Mögliche Gefährdungen beispielsweise anhand von Arbeitshilfen des Unfallversicherungsträgers ermitteln. | |
• | Das Risiko der ermittelten Gefährdungen beurteilen, dabei prüfen, ob bereits getroffene Maßnahmen ausreichend sind. | |
• | Anhand der Gefährdungsbeurteilung über zu treffende Maßnahmen entscheiden. Hierfür gilt folgende Rangfolge: | |
| 1. | Gefährdungen am Arbeitsplatz nach Möglichkeit von vornherein vermeiden oder durch geeignete technische Maßnahmen reduzieren. | |
| 2. | Organisatorische Maßnahmen festlegen, z.B. Unterweisungen, Sicherheitskennzeichnungen, erforderliche arbeitsmedizinische Untersuchungen, Prüfung der Arbeitsmittel. | |
| 3. | Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen einsetzen, wenn keine andere Schutzmöglichkeit besteht. | |
• | Kontrollieren, ob angeordnete Schutzmaßnahmen angewendet werden und wirksam sind. | |
• | Schriftliche Unterlagen über das Ergebnis der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung führen, aus denen hervorgeht: | |
| - | Gefährdungen und die festgelegten Maßnahmen, | |
| - | das Ergebnis der Überprüfung auf Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen, | |
| - | Zuständigkeit und Fristen. | |