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Abschnitt 2.2 - Gefährdungsbeurteilung durchführen

Bemerkung des Betriebes:
Mitarbeiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragter und Betriebsarzt bei der Durchführung einbeziehen.
Tätigkeiten und Einrichtungen erfassen, dabei auch Sonderfälle wie Störungsbeseitigung und Instandhaltung berücksichtigen.
Mögliche Gefährdungen beispielsweise anhand von Arbeitshilfen des Unfallversicherungsträgers ermitteln.
Das Risiko der ermittelten Gefährdungen beurteilen, dabei prüfen, ob bereits getroffene Maßnahmen ausreichend sind.
Anhand der Gefährdungsbeurteilung über zu treffende Maßnahmen entscheiden. Hierfür gilt folgende Rangfolge:
1.Gefährdungen am Arbeitsplatz nach Möglichkeit von vornherein vermeiden oder durch geeignete technische Maßnahmen reduzieren.
2.Organisatorische Maßnahmen festlegen, z.B. Unterweisungen, Sicherheitskennzeichnungen, erforderliche arbeitsmedizinische Untersuchungen, Prüfung der Arbeitsmittel.
3.Geeignete Persönliche Schutzausrüstungen einsetzen, wenn keine andere Schutzmöglichkeit besteht.
Kontrollieren, ob angeordnete Schutzmaßnahmen angewendet werden und wirksam sind.
Schriftliche Unterlagen über das Ergebnis der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung führen, aus denen hervorgeht:
-Gefährdungen und die festgelegten Maßnahmen,
-das Ergebnis der Überprüfung auf Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen,
-Zuständigkeit und Fristen.