TRB 502 - TR Druckbehälter 502

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Abschnitt 3 TRB 502 - Anforderungen an Sachkundige (1)

3.1 Mit der Durchführung von Prüfungen darf als Sachkundiger nur beauftragt werden, wer entsprechend § 32 Satz 1 DruckbehV

  1. 1.

    auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsmäßig durchführt,

  2. 2.

    die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,

  3. 3.

    hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt und

  4. 4.

    falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und

  5. 5.

    durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, daß er die in Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Sachkundige, denen Prüfungen von Druckbehältern vor dem 1. Mai 1989 übertragen worden sind, gelten nach § 37 Abs. 4 DruckbehV weiterhin als Sachkundige nach § 32 Satz 1 DruckbehV.

3.2 Die Anforderungen des Abschnitts 3.1 Ziff. 1 richten sich nach der Art der durchzuführenden Prüfungen. Sie sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn der als Sachkundiger für eine bestimmte Prüftätigkeit Vorgesehene

1.1 eine technische Ausbildung (Fachstudium, Technikerausbildung, einschlägige handwerkliche oder industrielle Ausbildung) nachweisen kann und eine mindestens

  • einjährige Erfahrung mit der Herstellung bzw. Instandhaltung von Druckbehältern besitzt, oder

  • einjährige Unterweisung hinsichtlich der nach der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Prüfungen erfahren hat, oder

1.2 für die Prüfung von Druckbehältern besonderer Bauart sowie für die Prüfung der Aufstellung eine einschlägige Ausbildung (betriebliche Ausbildung, Fachlehrgänge) nachweisen kann und mindestens eine zweijährige Erfahrung mit dem Betrieb bzw. der Instandhaltung oder der Prüfung der jeweiligen Druckbehälter hat,

2. die Rechtsvorschriften, insbesondere die Druckbehälterverordnung, sowie die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, vor allem die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB), so weit beherrscht, wie es seine Prüftätigkeit erfordert und

3. auch in der Lage ist, die Sachkunde im Rahmen seiner Tätigkeit der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

3.3 Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach Abschnitt 3.1 Ziff. 2 gilt als erwiesen, wenn der Sachkundige bislang seine beruflichen Pflichten sorgfältig erfüllt hat und wenn auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften sowie seines Verhaltens kein Anlaß zu Bedenken besteht.

3.4 Die Anforderungen nach Abschnitt 3.1 Ziff. 3 sind als erfüllt anzusehen, wenn

  • ausgeschlossen ist, daß dem Sachkundigen Weisungen erteilt werden, die den Prüfumfang und seinen Beurteilungsmaßstab bei der Ausübung der Tätigkeit einschränken und

  • dem Sachkundigen keine beruflichen Vor- oder Nachteile aus seinen Prüfentscheidungen entstehen können.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)