TRD 101 - TR Dampfkessel 101

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Abschnitt 6 TRD 101 - Festigkeitskennwerte für die Berechnung (1)

Als Festigkeitskennwerte für die Berechnung gelten:

6.1 Bei Blechen nach Abschnitt 2.1 die entsprechenden Werte der DIN EN 10028-2.

6.2 Bei Blechen nach Abschnitt 2.2 die entsprechenden Werte der DIN EN 10 028-3 unter Berücksichtigung der Festlegungen in den VdTÜV-Werkstoffblättem 352/1, 354/1 und 357/1.

6.3 Bei Blechen nach Abschnitt 2.3 die entsprechenden Werte der DIN 17460.

6.4 Bei Blechen nach Abschnitt 2.4 entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen..

6.5 Die in den erwähnten Normen und VdTÜV-Werkstoffblättern für 20 °C angegebenen Festigkeitsweite gelten bis 50 °C, die für 100 °C angegebenen Werte bis 120 °C. In den übrigen Temperaturbereichen ist zwischen den angegebenen Werten linear zu interpolieren, z.B. für 80 °C zwischen 20 °C und 100 °C und für 180 °C zwischen 100 °C und 200 °C, wobei eine Aufrundung nicht zulässig ist.

Für Werkstoffe mit Einzelgutachten nach Abschnitt 2.4 gilt die Interpolationsregel nur bei hinreichend engem Abstand (2) der Stützstellen.

Tafel 1 Art der Prüfbescheinigung nach DIN 50049 (EN 10204)

Technische
Lieferbedingung
AbschnittStahlsorte
Kurzname
Art der
Prüfbescheinigung
nach EN 10204
(DIN 50049)
DIN EN 10028-2
2.1
P235GH
P265GH
P295GH
P355GH
16Mo3
13 CrMo4-5
10 CrMo9-10
11 CrMo9-10
3.1.B
3.1.B




3.1.A










DIN EN 10028-3











2.2






P275N
P275NH
15275NL1
15275NL2
P355N
P355NH
P355NL1
P355NL2
P460N
P460NH
P460NL1
P460NL2
3.1.B
3.1.B













3.1.A



DIN 17460








2.3








1.4948
1.4949
1.4941
1.4919
1.4910
1.4961
1.4981
1.4988
1.4958
1.4959
3.1.A

2.4sonstige Stähleentsprechend den Festlegungen bei der Eignungsfeststellung

Vereinbarung des DDA über die Weiterverwendung von früher gültigen DIN-Werkstoffnormen

Warmfeste Stähle nach der zurückgezogenen DIN 17155, Ausgabe 10.83, und schweißgeeignete normalgeglühte Feinkornbaustähle nach der zurückgezogenen DIN 17102, Ausgabe 10.83, dürfen bis zur Übernahme der EG-Richtlinie Druckgeräte in das nationale Recht und Veröffentlichung einer europäischen Norm für Dampfkessel unter Berücksichtigung der Festlegungen der TRD 101, Ausgabe Mai 1988, verwendet werden. -

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

In der Regel wird hierunter ein Temperaturabstand von 50 K im Bereich der Warmstreckgrenze und von 10 K im Bereich der Zeitstandfestigkeit verstanden.