§ 22 - Berechnungsdruck
Bei einem Betriebsüberdruck von größer als 0,5 bar an der Gicht müssen Direktreduktionsschachtöfen, Ofenkühlung, Gasumsetzer, Winderhitzer, Staubabscheider, Gichtgasleitungen und Gichtgasreinigungsanlagen mindestens für das 1,1fache des zulässigen Betriebsüberdruckes bemessen und gebaut sein.