TRD 702 Anlage 1 - TR Dampfkessel 702 Anlage 1

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Abschnitt 2 TRD 702 Anlage 1 - Regelung von Brennstoff- und Luftmassenstrom, Feuerraumdruck (1)

2.1 Brennstoff- und Luftmassenstrom

Die Dampfkesselanlage ist mit einer leistungsabhängigen Feuerungsregelung auszurüsten, die folgende Größen verhältnisgleich regelt oder ein festes Verhältnis einstellt;

(1) Brennstoffmassenstrom,

(2) Luftmassenstrom.

2.2 Feuerraumdruck

Dampfkesselanlagen mit Unterdruck im Feuerraum sind mit einer selbsttätigen Regelung zur Beibehaltung eines Feuerraumunterdruckes auszurüsten, oder es ist der Unterdruck auf andere Weise ständig sicherzustellen, z.B. durch Einbau eines Kaminzugbegrenzers.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)