Abschnitt 3.6 - 3.6 Gefahrstoffe
3.6.1
Gefahrstoffe im Tischler- und Schreinerhandwerk
In der Holzbe- und -verarbeitung werden vielfältige Materialien und Produkte, wie Hölzer und Holzwerkstoffe, Leime und Kleber, Lacke, Beizen, Öle und Holzersatzwerkstoffe eingesetzt, die Gefahrstoffe darstellen oder freisetzen können.
Abb. 3.6.1-01
Lackierarbeiten
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Gefährdungen |
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Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Stoffe und Gemische oder Produkte, die "Gefährlichkeitsmerkmale" aufweisen; beispielsweise sind sie als krebserzeugend, giftig, ätzend, leichtentzündlich oder umweltgefährlich eingestuft. Erkennbar sind Gefahrstoffe in der Regel durch die Kennzeichnung auf der Verpackung, insbesondere durch Piktogramme und weitere Gefahrenhinweise.
Das Fehlen einer Kennzeichnung bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass keine Gefahrstoffe vorliegen. Auch aus nicht gekennzeichneten Stoffen oder Gemischen können zum Beispiel durch die Bearbeitung gefährliche Stoffe freigesetzt werden, dazu zählen auch Stäube oder Abgase.
Gefahrstoffe können über die Atemwege, die Haut oder den Verdauungstrakt aufgenommen werden und Gesundheitsgefährdungen wie Schädigungen der Haut und der Atemwege, Allergien, Vergiftungen oder Krebserkrankungen verursachen. Es können auch weitere Gefahren, wie die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre durch Lösemitteldämpfe oder aufgewirbelte brennbare Stäube, vorliegen.
Beispiele für mögliche Gefährdungen in der Holzbranche:
Gefährdungen durch:
allergieauslösende Stoffe, z. B. Stäube bestimmter Hölzer, Einsatz von Lacken, Klebern oder Schäumen auf Epoxid- oder Polyurethanbasis
lösemittelhaltige Produkte, z. B. Lacke, Beizen, Öle
brennbare Stoffe und Produkte, z. B. Holzstäube, Lacke, Öle, Wachse, Montageschäume
ätzende oder reizende Stoffe und Produkte, z. B. bestimmte Abbeizer, Bleichmittel
Stäube und Rauche, z. B. Holzstäube, mineralische Stäube bei Montagearbeiten auf Baustellen, Schweißrauche bei Schlosser- und Instandhaltungsarbeiten
"Altlasten" bei Demontage- oder Renovierungsarbeiten, z. B. asbesthaltige Materialien wie Brandschutzplatten, Fensterkitte, Spachtelmassen, mit Holzschutzmitteln belastete Hölzer, bleihaltige Altanstriche, alte Mineralwollprodukte
Maßnahmen |
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Umgang, Substitution, Verwendungsverbot
Zunächst ist festzustellen, ob ein Umgang mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung durch entsprechend gekennzeichnete Stoffe oder Produkte oder bei der Tätigkeit freigesetzte Gefahrstoffe besteht. Wenn ein Umgang mit Gefahrstoffen vorliegt, ist verpflichtend zu prüfen, ob andere oder veränderte Arbeitsverfahren sowie Stoffe oder Produkte eingesetzt werden können, die unter den gegebenen Bedingungen nicht oder weniger gefährlich sind. Für bestimmte Stoffe sind auch Verwendungsverbote oder -beschränkungen zu beachten, z. B. für Asbest, Benzol, dichlormethanhaltige Abbeizer.
Gefährdungsbeurteilung
Die Tatsache, dass ein Umgang mit Gefahrstoffen besteht, gibt allein noch keinen Aufschluss über das Ausmaß der Gefährdung.
Bei bestimmten Tätigkeiten bestimmen die Randbedingungen die Gefährdung. Eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt die Belastung und legt Maßnahmen fest.
In der Gefährdungsbeurteilung sind die folgenden Punkte zu behandeln:
Gefahrstoffverzeichnis
Alle Gefahrstoffe sind in einem Gefahrstoffverzeichnis zu erfassen. Die folgenden Angaben sollten enthalten sein:
genaue Bezeichnung des Gefahrstoffs oder Produkts (z. B. Produkt oder Handelsname)
Bezeichnung des Arbeitsbereichs
Einstufung/Kennzeichnung, gefährliche Eigenschaften
verwendete Mengen (z. B. Jahresverbrauch)
Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter
Das Verzeichnis muss ebenso wie die Sicherheitsdatenblätter den betroffenen Beschäftigten zugänglich sein und mindestens jährlich überprüft und aktualisiert werden.
Einhaltung von Grenzwerten
Wenn Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz auftreten und zu einer inhalativen Belastung führen können, ist deren Höhe und Dauer zu ermitteln. Dies kann messtechnisch oder durch andere Verfahren erfolgen, zum Beispiel durch die Übertragung der Ergebnisse vergleichbarer Tätigkeiten oder Berechnungen.
Festgelegte Maßnahmen
Wenn eine Substitution nicht in Frage kommt, sind nach dem TOP-Prinzip zunächst technische Schutzmaßnahmen wie Einhausungen von Anlagen oder der Einbau von Absaugungen zu treffen, bevor organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zum Tragen kommen.
Erste Hilfe, Hygienemaßnahmen
Abhängig von den gefährlichen Eigenschaften der gehandhabten Gefahrstoffe sind u. a. Maßnahmen der Ersten Hilfe, zum Umgang mit den Stoffen und Produkten sowie zur Hygiene (z. B. während der Arbeit nicht essen/trinken, getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung, Einsatz persönlicher Schutzausrüstung) festzulegen.
Betriebsanweisung und Unterweisung
Für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Die betroffenen Beschäftigten sind vor dem Beginn der Tätigkeiten und dann mindestens einmal jährlich, Jugendliche halbjährlich, zu unterweisen. Handlungshilfen hierzu bietet das Gefahrstoffinformationssystem der BGHM und BG RCI GisChem.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge). Zur Art und zum Umfang der Vorsorge kann der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beraten.
Beschäftigungsbeschränkungen
Beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, z. B. bei als krebserzeugend oder fruchtschädigend eingestuften Stoffen, sind Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende Mütter sowie Jugendliche zu beachten.
Abb. 3.6.1-02
Oberflächenbeschichtung
Dokumentation
Es wird empfohlen, die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung langfristig aufzubewahren. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B besteht für Aufzeichnungen über Dauer und Höhe der Exposition, der die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ausgesetzt waren, eine 40jährige Aufbewahrungspflicht. Sicherheitsdatenblätter sind nach REACH-VO bis mindestens 10 Jahre nach der letzten Verwendung der Stoffe zur Verfügung zu halten.
Informationsbeschaffung
Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird eine Reihe von Informationen benötigt, besonders:
Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften und den von den Stoffen ausgehenden Wirkungen, z. B. ätzend, giftig
Angaben zum Einsatz im Betrieb, z. B. bei welchen Tätigkeiten, eingesetzte Mengen, Art und Dauer der Einwirkung auf die Beschäftigten
Informationen zum Gesundheitsschutz, z. B. geeignete persönliche Schutzausrüstung, Erste Hilfe, Verhalten im Störfall
Einzuhaltende Grenzwerte am Arbeitsplatz, z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), Expositions-Risiko-Beziehungen (ERB), Grenzwerte nach REACH
Die wichtigste Informationsquelle sind in der Regel die Sicherheitsdatenblätter, die beim Lieferanten oder Hersteller einzuholen sind. Auch gängige Gefahrstoffdatenbanken wie Gischem, Gisbau oder Gestis können wertvolle Hilfen liefern.
Abb. 3.6.1-03
Schutzhandschuhe bei Lackierarbeiten
Gesundheitsgefahren
GHS-Piktogramm | Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie | H-Sätze | R-Sätze1 | EU-Gefahrensymbol | ||
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Gefahr | Hautätzend, Kategorien | 1A | H314 | R35 | ||
1B | R 34 | |||||
1C | ||||||
Schwere Augenschädigung, Kategorie | 1 | H318 | R41 | |||
Gefahr | Akute Toxizität, Kategorien | oral | 1,2 | H300 | R28 | |
dermal | H310 | R27 | ||||
inhalativ | H330 | R26 | ||||
oral | 3 | H301 | R252 | |||
dermal | H311 | R242 | ||||
inhalativ | H331 | R232 | ||||
Achtung | Akute Toxizität, Kategorien | oral | 4 | H302 | R222 | |
dermal | H312 | R212 | ||||
inhalativ | H332 | R202 | ||||
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie | 2 | H 315 | R38 | |||
Schwere Augenreizung, Kategorie | 2 | H319 | R36 | |||
Sensibilisierung der Haut, Kategorie | 1, 1A, 1B | H317 | R43 | |||
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie | Atemwegsreizung | 3 | H335 | R37 | ||
narkotisierende Wirkung | H336 | R67 (ohne Symbol) | ||||
Gefahr Achtung | Sensibilisierung de Atemwege, Kategorie | 1, 1A, 1B | H334 | R42 | ||
Keimzellmutagenität, Kategorien | 1A, 1B | H340 | R46 | |||
2 | H341 | R68 | ||||
Karzinogenität, Kategorien | 1A, 1B | H3503 | R45, R49 | |||
2 | H351 | R40 | ||||
Reproduktionstoxizität, Kategorien | 1A, 1B | H3604 | R60, R61 | |||
2 | H3614 | R62, R63 | ||||
Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation | H3625 | R64 | ||||
Spezifische Zielorgan-Toxitität (einmalige Exposition), Kategorien | 1 | H370 | R396 | |||
2 | H371 | R687 | ||||
Spezifische Zielorgan-Toxitität (wiederholte Exposition), Kategorien | 1 | H372 | R488 | |||
2 | H373 | R33, R489 | ||||
Aspirationsgefahr, Kategorie | 1 | H304 | R65 |
1 | R-Sätze geben eine Orientierung an. Sie lassen sich häufig nicht 1:1 in Gefahrenkategorien bzw. H-Sätze umwandeln | 5 | Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden ohne Signalwort und ohne Piktogramm gekennzeichnet. | sowie weitere Kombinationen hieraus | |
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2 | Empfohlene Mindesteinstufung - Neueinstufung in eine strengere Kategorie möglich. | 6 | In den Kombinationen R39/23, R39/24, R39/25, R39/26, R39/27, R39/28 | ||
3 | Der Gefahrenhinweis kann durch einen Buchstaben für den Expositionsweg ergänzt werden. | 7 | In den Kombinationen R68/20, R68/21, R68/22 | ||
8 | In den Kombinationen R48/23, R48/24, R48/25 | ||||
4 | Der Gefahrenhinweis kann durch weitere Buchstaben für Wirkungsweisen ergänzt werden. | 9 | In den Kombinationen R48/20, R48/21, R48/22 |
3.6.2
Zusammenstellung von Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für gängige Gefahrstoffe im Tischler- und Schreinerhandwerk
Gefahrstoff | Wesentliche Gesundheitsgefahren | Erkrankung von | Schutzmaßnahmen | Mögliche Ersatzstoffe | Sonstiges | |||
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Absaugung | Atemschutz | Hautschutz | Augenschutz | |||||
Arbeitsbereich "Leimen und Kleben" | ||||||||
Dispersionsleime Leime auf PVAC-Basis (z. B. Weißleime) | Im Regelfall keine Gesundheitsgefahren | |||||||
Harnstoff-Formaldehyd-Harz-Leime | Reizende oder allergisierende Wirkung auf Haut bzw. Schleimhäute nach direktem Hautkontakt oder Einatmen, z. B. beim Anrühren oder Heißpressen | Atemweg Haut | x | x2) | Formaldehydarme Leime | |||
Kontakt-Klebstoffe (z. B. lösemittelhaltige Kleber) | Einatmen von Lösemitteln Direkter Hautkontakt | Atemweg Haut Nerven | x3) | x | Aromatenfreie Lösemittelgemische | |||
PUR-Kleber | Hohe sensibilisierende Wirkung durch Isocyanate Stark reizende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege | Atemweg Haut | x | x | Atemschutz: Filterschutzstufe ABE1, beim Sprizen ABE1P2 | |||
Schmelzkleber | Einatmen aldehydhaltiger Dämpfe | Atemweg | x | x | x | |||
Arbeitsbereich "Oberflächenbearbeitung" | ||||||||
NC-Lacke | Lösemitteldämpfe, Aerosole (beim Spritzlackieren), entfettende Wirkung auf die Haut | Atemweg Haut Nerven | x | x1) | x | x2) | Wasserlacke | |
PUR (DD)-Lacke | Hohe sensibilisierende Wirkung durch Isocyanate (Härter-komponente). Stark reizende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege | Atemweg Haut | x | x1)2) | x | x2) | Atemschutz: Filterschutzstufe ABE1, beim Spritzen ABE1P2 | |
Wasserlacke | Einatmen von Lacknebeln Allergisierende Wirkung bei Hautkontakt mit dem Lack | Atemweg Haut | x | x1) | x | |||
Lösemittelhaltige Beizen | Einatmen von Lösemitteldämpfen Entfettende Wirkung auf die Haut Einatmen von Farbstoffstäuben beim Zwischenschliff | Atemweg Haut Nerven | x | x | Wasserlösliche Beizen | |||
Wasserlösliche Beizen | Einatmen von Farbstoffstäuben beim Anrühren und Zwischenschliff | Atemweg Haut | x | x1) | x | |||
Naturfarben, Öle, Wachse | Einatmen von Dämpfen Allergisierende Wirkung bei direktem Hautkontakt | Atemweg Haut | x | x1) | x | |||
Bleichmittel | ||||||||
Verdünntes Wasserstoff-Peroxid | Ätzende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege | Atemweg Haut | x | x | x | x | ||
Verdünnte Oxalsäure | Ätzende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege | Atemweg Haut | x1) | x | x | |||
Verdünnte Salzsäure | Ätzende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege | Atemweg Haut | x | x | x | x | ||
Arbeitsbereich "Imprägnieren, Verarbeiten von Holzschutzmitteln" | ||||||||
Biozidhaltige Holzschutz-Lasuren - wasserlöslich | Sensibilisierende Wirkung bei Hautkontakt | Atemweg | x | x | Nicht spritzen | |||
Biozidhaltige Holzschutz-Lasuren - lösemittelhaltig | Einatmen von Lösemitteldämpfen Entfettende Wirkung auf die Haut Sensibilisierende Wirkung bei Hautkontakt | Atemweg Haut Nerven | x | x | Wasserlösliche Holzschutz-Lasuren | Nicht spritzen | ||
Arbeitsbereich "Abbeizen" | ||||||||
CKW-haltige Abbeizer | Reizende Wirkung der Lösemittel auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege Es besteht Krebsverdacht | Atemweg Haut Nerven | x3) | x | x | CKW-freie Abbeizer | ||
CKW-freie Abbeizer | Reizende Wirkung der Lösemittel auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege | Atemweg Haut Nerven | x3) | x | x | |||
Arbeitsbereich "Lack- und Zwischenschliff" | ||||||||
Lackstaub | Einatmen von Farbstoffstäuben Sensibilisierende Wirkung bei Hautkontakt | Atemweg Haut | x | x | ||||
Arbeitsbereich "Verarbeitung von Holzersatzstoffen" | ||||||||
Corian | Einatmen von Stäuben Reizende Wirkung auf Schleimhäute der Augen und Atemwege Sensibilisierung der Haut durch Kleber möglich | Atemweg Haut | x | x | Absaugtische verwenden | |||
Varicor | Einatmen von Stäuben Reizende Wirkung auf Schleimhäute der Augen und Atemwege Sensibilisierung der Haut durch Kleber möglich | Atemweg Haut | x | x | Absaugtische verwenden | |||
Arbeitsbereich "Dicht- und Dämmstoffe" | ||||||||
Dichtmassen aus Silikon-Kautschuk - essigsäurefreisetzend | Reizende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege Sensibilisierende Wirkung bei Hautkontakt | Atemweg Haut | x | Neutralvernetzende Dichtmasse | Glätten der Fugenmasse nicht mit ungeschütztem Finger | |||
Dichtmassen aus Silikon-Kautschuk - neutralvernetzend | Sensibilisierende und reizende Wirkung bei Hautkontakt | Haut | x | Glätten der Fugenmasse nicht mit ungeschütztem Finger | ||||
Acryl-Dichtungsmassen | Bei längerem Kontakt Hautreizung | Haut | x | |||||
PUR-Montageschäume | Hohe sensibilisierende Wirkung durch Isocyanate auf Atemwege und Haut. Reizende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege | Atemweg Haut | x | x | Atemschutz: Filterschutzstufe ABE1, beim Spritzen ABE1P2 | |||
Mineralwolle-Dämmstoffe mit RAL-Zeichen | Juckreiz auf Haut Reizende Wirkung auf Schleimhäute der Augen und Atemwege | Atemweg | x4) | x | x4) | Atemschutz: Partikelfilter P2 | ||
Sonstige Mineralwolle-Dämmstoffe | Von diesen Dämmstoffen ohne RAL-Zeichen oder Einzelnachweis kann krebserzeugende Wirkung durch die einatembaren Fasern ausgehen. | Atemweg | Darf nicht verwendet werden. | |||||
Arbeitsbereich "Reiniger für Werkstücke" | ||||||||
Lösemittelhaltige Reiniger | Lösemitteldämpfe Entfettende Wirkung auf die Haut | Atemweg Haut Nerven | x3) | x | Lösemittelfreie Reiniger, z. B. Haushaltsreiniger für Kunststoffoberflächen. | |||
Haushaltsreiniger | Sensibilisierende Wirkung auf die Haut möglich | Haut | x | |||||
Arbeitsbereich "Metallbearbeiten - Schleifen/Schärfen" | ||||||||
Wassermischbare Kühlschmierstoffe | Schleimhautreizung nach Einatmen der Aerosole Reizung und Entfettung der Haut nach Hautkontakt. Sensibilisierung möglich Reizt die Schleimhäute der Augen | Atemweg Haut | x | x | x |
- 1)
notwendig, wenn die Absaugung allein die Gefahrstoffe nicht wirkungsvoll erfassen kann, z. B. Spritzen in Hohlkörpern
- 2)
notwendig, z. B. beim Umfüllen oder Anrühren
- 3)
notwendig, z. B. bei großflächiger Anwendung
- 4)
bei Überkopfarbeiten und bei Arbeiten in engen unbelüfteten Räumen