DGUV Regel 109-606 - Branche Tischler- und Schreinerhandwerk

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Gefahrstoffe

3.6.1
Gefahrstoffe im Tischler- und Schreinerhandwerk

In der Holzbe- und -verarbeitung werden vielfältige Materialien und Produkte, wie Hölzer und Holzwerkstoffe, Leime und Kleber, Lacke, Beizen, Öle und Holzersatzwerkstoffe eingesetzt, die Gefahrstoffe darstellen oder freisetzen können.

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Abb. 3.6.1-01
Lackierarbeiten

ccc_3673_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung mit Technischen Regeln für Gefahrstoffe

  • Chemikalienverbotsverordnung

  • CLP-Verordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • Mutterschutzgesetz

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe, u. a.:

    • TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

    • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt: Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

    • TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

    • TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

    • TRGS 553 "Holzstaub"

    • TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"

    • TRGS 555 "Betriebsanweisungen und Information der Beschäftigten"

    • TRGS 600 "Substitution"

    • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

    • TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe"

    • TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren"

ccc_3673_02.jpgWeitere Informationen
  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 012 "Verarbeiten von Holzschutzmittel"

  • Gefahrstoffinformationssystem der BGHM und der BG RCI

    ccc_3673_22.jpgwww.gischem.de

  • Gefahrstoffinformationssystem der BG Bau

    ccc_3673_22.jpgwww.bgbau.de/gisbau

  • Gestis Stoffdatenbank der DGUV

    ccc_3673_22.jpgwww.dguv.de

  • DGUV Information 209-042 "Gefahrstoffe im Schreiner-/Tischlerhandwerk und der Möbelfertigung"

  • DGUV Information 209-043 "Holzschutzmittel - Handhabung und sicheres Arbeiten"

  • DGUV Information 209-044 "Holzstaub - Gesundheitsschutz"

  • DGUV Information 209-045 "Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne"

  • DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb"

  • DGUV Information 213-034 "GHS - Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen"

  • Expositionsbeschreibungen Formaldehyd im Schreiner-/Tischlerhandwerk und in der industriellen Möbelfertigung und weitere Informationen

    ccc_3673_22.jpghttp://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fachinformationen/gefahrstoffe-und-biologische-arbeitsstoffe/gefahrstoffe-in-der-holzbranche

ccc_3673_30.jpgGefährdungen

Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Stoffe und Gemische oder Produkte, die "Gefährlichkeitsmerkmale" aufweisen; beispielsweise sind sie als krebserzeugend, giftig, ätzend, leichtentzündlich oder umweltgefährlich eingestuft. Erkennbar sind Gefahrstoffe in der Regel durch die Kennzeichnung auf der Verpackung, insbesondere durch Piktogramme und weitere Gefahrenhinweise.

Das Fehlen einer Kennzeichnung bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass keine Gefahrstoffe vorliegen. Auch aus nicht gekennzeichneten Stoffen oder Gemischen können zum Beispiel durch die Bearbeitung gefährliche Stoffe freigesetzt werden, dazu zählen auch Stäube oder Abgase.

Gefahrstoffe können über die Atemwege, die Haut oder den Verdauungstrakt aufgenommen werden und Gesundheitsgefährdungen wie Schädigungen der Haut und der Atemwege, Allergien, Vergiftungen oder Krebserkrankungen verursachen. Es können auch weitere Gefahren, wie die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre durch Lösemitteldämpfe oder aufgewirbelte brennbare Stäube, vorliegen.

Beispiele für mögliche Gefährdungen in der Holzbranche:

Gefährdungen durch:

  • allergieauslösende Stoffe, z. B. Stäube bestimmter Hölzer, Einsatz von Lacken, Klebern oder Schäumen auf Epoxid- oder Polyurethanbasis

  • lösemittelhaltige Produkte, z. B. Lacke, Beizen, Öle

  • brennbare Stoffe und Produkte, z. B. Holzstäube, Lacke, Öle, Wachse, Montageschäume

  • ätzende oder reizende Stoffe und Produkte, z. B. bestimmte Abbeizer, Bleichmittel

  • Stäube und Rauche, z. B. Holzstäube, mineralische Stäube bei Montagearbeiten auf Baustellen, Schweißrauche bei Schlosser- und Instandhaltungsarbeiten

  • "Altlasten" bei Demontage- oder Renovierungsarbeiten, z. B. asbesthaltige Materialien wie Brandschutzplatten, Fensterkitte, Spachtelmassen, mit Holzschutzmitteln belastete Hölzer, bleihaltige Altanstriche, alte Mineralwollprodukte

ccc_3673_31.jpgMaßnahmen

Umgang, Substitution, Verwendungsverbot

Zunächst ist festzustellen, ob ein Umgang mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung durch entsprechend gekennzeichnete Stoffe oder Produkte oder bei der Tätigkeit freigesetzte Gefahrstoffe besteht. Wenn ein Umgang mit Gefahrstoffen vorliegt, ist verpflichtend zu prüfen, ob andere oder veränderte Arbeitsverfahren sowie Stoffe oder Produkte eingesetzt werden können, die unter den gegebenen Bedingungen nicht oder weniger gefährlich sind. Für bestimmte Stoffe sind auch Verwendungsverbote oder -beschränkungen zu beachten, z. B. für Asbest, Benzol, dichlormethanhaltige Abbeizer.

Gefährdungsbeurteilung

Die Tatsache, dass ein Umgang mit Gefahrstoffen besteht, gibt allein noch keinen Aufschluss über das Ausmaß der Gefährdung.

Bei bestimmten Tätigkeiten bestimmen die Randbedingungen die Gefährdung. Eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt die Belastung und legt Maßnahmen fest.

In der Gefährdungsbeurteilung sind die folgenden Punkte zu behandeln:

Gefahrstoffverzeichnis

Alle Gefahrstoffe sind in einem Gefahrstoffverzeichnis zu erfassen. Die folgenden Angaben sollten enthalten sein:

  • genaue Bezeichnung des Gefahrstoffs oder Produkts (z. B. Produkt oder Handelsname)

  • Bezeichnung des Arbeitsbereichs

  • Einstufung/Kennzeichnung, gefährliche Eigenschaften

  • verwendete Mengen (z. B. Jahresverbrauch)

  • Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter

Das Verzeichnis muss ebenso wie die Sicherheitsdatenblätter den betroffenen Beschäftigten zugänglich sein und mindestens jährlich überprüft und aktualisiert werden.

Einhaltung von Grenzwerten

Wenn Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz auftreten und zu einer inhalativen Belastung führen können, ist deren Höhe und Dauer zu ermitteln. Dies kann messtechnisch oder durch andere Verfahren erfolgen, zum Beispiel durch die Übertragung der Ergebnisse vergleichbarer Tätigkeiten oder Berechnungen.

Festgelegte Maßnahmen

Wenn eine Substitution nicht in Frage kommt, sind nach dem TOP-Prinzip zunächst technische Schutzmaßnahmen wie Einhausungen von Anlagen oder der Einbau von Absaugungen zu treffen, bevor organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zum Tragen kommen.

Erste Hilfe, Hygienemaßnahmen

Abhängig von den gefährlichen Eigenschaften der gehandhabten Gefahrstoffe sind u. a. Maßnahmen der Ersten Hilfe, zum Umgang mit den Stoffen und Produkten sowie zur Hygiene (z. B. während der Arbeit nicht essen/trinken, getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung, Einsatz persönlicher Schutzausrüstung) festzulegen.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Die betroffenen Beschäftigten sind vor dem Beginn der Tätigkeiten und dann mindestens einmal jährlich, Jugendliche halbjährlich, zu unterweisen. Handlungshilfen hierzu bietet das Gefahrstoffinformationssystem der BGHM und BG RCI GisChem.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge). Zur Art und zum Umfang der Vorsorge kann der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beraten.

Beschäftigungsbeschränkungen

Beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, z. B. bei als krebserzeugend oder fruchtschädigend eingestuften Stoffen, sind Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende Mütter sowie Jugendliche zu beachten.

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Abb. 3.6.1-02
Oberflächenbeschichtung

Dokumentation

Es wird empfohlen, die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung langfristig aufzubewahren. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B besteht für Aufzeichnungen über Dauer und Höhe der Exposition, der die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ausgesetzt waren, eine 40jährige Aufbewahrungspflicht. Sicherheitsdatenblätter sind nach REACH-VO bis mindestens 10 Jahre nach der letzten Verwendung der Stoffe zur Verfügung zu halten.

Informationsbeschaffung

Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird eine Reihe von Informationen benötigt, besonders:

  • Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften und den von den Stoffen ausgehenden Wirkungen, z. B. ätzend, giftig

  • Angaben zum Einsatz im Betrieb, z. B. bei welchen Tätigkeiten, eingesetzte Mengen, Art und Dauer der Einwirkung auf die Beschäftigten

  • Informationen zum Gesundheitsschutz, z. B. geeignete persönliche Schutzausrüstung, Erste Hilfe, Verhalten im Störfall

  • Einzuhaltende Grenzwerte am Arbeitsplatz, z. B. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), Expositions-Risiko-Beziehungen (ERB), Grenzwerte nach REACH

Die wichtigste Informationsquelle sind in der Regel die Sicherheitsdatenblätter, die beim Lieferanten oder Hersteller einzuholen sind. Auch gängige Gefahrstoffdatenbanken wie Gischem, Gisbau oder Gestis können wertvolle Hilfen liefern.

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Abb. 3.6.1-03
Schutzhandschuhe bei Lackierarbeiten

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Gesundheitsgefahren

GHS-PiktogrammGefahrenklasse und GefahrenkategorieH-SätzeR-Sätze1EU-Gefahrensymbol
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Gefahr
Hautätzend, Kategorien1AH314R35ccc_3673_243.jpg
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1BR 34
1C
Schwere Augenschädigung, Kategorie1H318R41
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Gefahr
Akute Toxizität, Kategorienoral1,2H300R28ccc_3673_246.jpg
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dermalH310R27
inhalativH330R26
oral3H301R252
dermalH311R242
inhalativH331R232
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Achtung
Akute Toxizität, Kategorienoral4H302R222ccc_3673_249.jpg

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dermalH312R212
inhalativH332R202
Reizwirkung auf die Haut, Kategorie2H 315R38
Schwere Augenreizung, Kategorie2H319R36
Sensibilisierung der Haut, Kategorie1, 1A, 1BH317R43
Spezifische Zielorgan-Toxizität
(einmalige Exposition), Kategorie
Atemwegsreizung3H335R37
narkotisierende WirkungH336R67
(ohne Symbol)
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Gefahr
Achtung
Sensibilisierung de Atemwege, Kategorie1, 1A, 1BH334R42ccc_3673_252.jpg


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Keimzellmutagenität, Kategorien1A, 1BH340R46
2H341R68
Karzinogenität, Kategorien1A, 1BH3503R45, R49
2H351R40
Reproduktionstoxizität, Kategorien1A, 1BH3604R60, R61
2H3614R62, R63
Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über LaktationH3625R64
Spezifische Zielorgan-Toxitität
(einmalige Exposition), Kategorien
1H370R396
2H371R687
Spezifische Zielorgan-Toxitität
(wiederholte Exposition), Kategorien
1H372R488
2H373R33, R489
Aspirationsgefahr, Kategorie1H304R65
1R-Sätze geben eine Orientierung an. Sie lassen sich häufig nicht 1:1 in Gefahrenkategorien bzw. H-Sätze umwandeln5Stoffe oder Gemische, die mit diesem H-Satz bezeichnet sind, werden ohne Signalwort und ohne Piktogramm gekennzeichnet. ccc_3673_254.jpgsowie weitere Kombinationen hieraus
2Empfohlene Mindesteinstufung - Neueinstufung in eine strengere Kategorie möglich.6In den Kombinationen R39/23, R39/24, R39/25, R39/26, R39/27, R39/28
3Der Gefahrenhinweis kann durch einen Buchstaben für den Expositionsweg ergänzt werden.7In den Kombinationen R68/20, R68/21, R68/22
8In den Kombinationen R48/23, R48/24, R48/25
4Der Gefahrenhinweis kann durch weitere Buchstaben für Wirkungsweisen ergänzt werden.9In den Kombinationen R48/20, R48/21, R48/22

3.6.2
Zusammenstellung von Gefährdungen und Schutzmaßnahmen für gängige Gefahrstoffe im Tischler- und Schreinerhandwerk

GefahrstoffWesentliche GesundheitsgefahrenErkrankung vonSchutzmaßnahmenMögliche ErsatzstoffeSonstiges
AbsaugungAtemschutzHautschutzAugenschutz
Arbeitsbereich "Leimen und Kleben"
Dispersionsleime Leime auf PVAC-Basis (z. B. Weißleime)Im Regelfall keine Gesundheitsgefahren
Harnstoff-Formaldehyd-Harz-LeimeReizende oder allergisierende Wirkung auf Haut bzw. Schleimhäute nach direktem Hautkontakt oder Einatmen, z. B. beim Anrühren oder HeißpressenAtemweg
Haut
xx2)Formaldehydarme Leime
Kontakt-Klebstoffe (z. B. lösemittelhaltige Kleber)Einatmen von Lösemitteln
Direkter Hautkontakt
Atemweg
Haut
Nerven
x3)xAromatenfreie Lösemittelgemische
PUR-KleberHohe sensibilisierende Wirkung durch Isocyanate
Stark reizende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege
Atemweg
Haut
xxAtemschutz: Filterschutzstufe ABE1, beim Sprizen ABE1P2
SchmelzkleberEinatmen aldehydhaltiger DämpfeAtemwegxxx
Arbeitsbereich "Oberflächenbearbeitung"
NC-LackeLösemitteldämpfe, Aerosole (beim Spritzlackieren), entfettende Wirkung auf die HautAtemweg
Haut
Nerven
xx1)xx2)Wasserlacke
PUR (DD)-LackeHohe sensibilisierende Wirkung durch Isocyanate (Härter-komponente).
Stark reizende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege
Atemweg
Haut
xx1)2)xx2)Atemschutz: Filterschutzstufe ABE1, beim Spritzen ABE1P2
WasserlackeEinatmen von Lacknebeln
Allergisierende Wirkung bei Hautkontakt mit dem Lack
Atemweg
Haut
xx1)x
Lösemittelhaltige BeizenEinatmen von Lösemitteldämpfen
Entfettende Wirkung auf die Haut
Einatmen von Farbstoffstäuben beim Zwischenschliff
Atemweg
Haut
Nerven
xxWasserlösliche Beizen
Wasserlösliche BeizenEinatmen von Farbstoffstäuben beim Anrühren und ZwischenschliffAtemweg
Haut
xx1)x
Naturfarben, Öle, WachseEinatmen von Dämpfen
Allergisierende Wirkung bei direktem Hautkontakt
Atemweg
Haut
xx1)x
Bleichmittel
Verdünntes Wasserstoff-PeroxidÄtzende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und AtemwegeAtemweg
Haut
xxxx
Verdünnte OxalsäureÄtzende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und AtemwegeAtemweg
Haut
x1)xx
Verdünnte SalzsäureÄtzende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und AtemwegeAtemweg
Haut
xxxx
Arbeitsbereich "Imprägnieren, Verarbeiten von Holzschutzmitteln"
Biozidhaltige Holzschutz-Lasuren - wasserlöslichSensibilisierende Wirkung bei HautkontaktAtemwegxxNicht spritzen
Biozidhaltige Holzschutz-Lasuren - lösemittelhaltigEinatmen von Lösemitteldämpfen
Entfettende Wirkung auf die Haut Sensibilisierende Wirkung bei Hautkontakt
Atemweg
Haut
Nerven
xxWasserlösliche Holzschutz-LasurenNicht spritzen
Arbeitsbereich "Abbeizen"
CKW-haltige AbbeizerReizende Wirkung der Lösemittel auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege
Es besteht Krebsverdacht
Atemweg
Haut
Nerven
x3)xxCKW-freie Abbeizer
CKW-freie AbbeizerReizende Wirkung der Lösemittel auf Haut und Schleimhäute der Augen und AtemwegeAtemweg
Haut
Nerven
x3)xx
Arbeitsbereich "Lack- und Zwischenschliff"
LackstaubEinatmen von Farbstoffstäuben Sensibilisierende Wirkung bei HautkontaktAtemweg
Haut
xx
Arbeitsbereich "Verarbeitung von Holzersatzstoffen"
CorianEinatmen von Stäuben
Reizende Wirkung auf Schleimhäute der Augen und Atemwege
Sensibilisierung der Haut durch Kleber möglich
Atemweg
Haut
xxAbsaugtische verwenden
VaricorEinatmen von Stäuben
Reizende Wirkung auf Schleimhäute der Augen und Atemwege
Sensibilisierung der Haut durch Kleber möglich
Atemweg
Haut
xxAbsaugtische verwenden
Arbeitsbereich "Dicht- und Dämmstoffe"
Dichtmassen aus Silikon-Kautschuk - essigsäurefreisetzendReizende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege
Sensibilisierende Wirkung bei Hautkontakt
Atemweg
Haut
xNeutralvernetzende DichtmasseGlätten der Fugenmasse nicht mit ungeschütztem Finger
Dichtmassen aus Silikon-Kautschuk - neutralvernetzendSensibilisierende und reizende Wirkung bei HautkontaktHautxGlätten der Fugenmasse nicht mit ungeschütztem Finger
Acryl-DichtungsmassenBei längerem Kontakt HautreizungHautx
PUR-MontageschäumeHohe sensibilisierende Wirkung durch Isocyanate auf Atemwege und Haut.
Reizende Wirkung auf Haut und Schleimhäute der Augen und Atemwege
Atemweg
Haut
xxAtemschutz: Filterschutzstufe ABE1, beim Spritzen ABE1P2
Mineralwolle-Dämmstoffe mit RAL-ZeichenJuckreiz auf Haut
Reizende Wirkung auf Schleimhäute der Augen und Atemwege
Atemwegx4)xx4)Atemschutz: Partikelfilter P2
Sonstige Mineralwolle-DämmstoffeVon diesen Dämmstoffen ohne RAL-Zeichen oder Einzelnachweis kann krebserzeugende Wirkung durch die einatembaren Fasern ausgehen.AtemwegDarf nicht verwendet werden.
Arbeitsbereich "Reiniger für Werkstücke"
Lösemittelhaltige ReinigerLösemitteldämpfe
Entfettende Wirkung auf die Haut
Atemweg
Haut
Nerven
x3)xLösemittelfreie Reiniger, z. B. Haushaltsreiniger für Kunststoffoberflächen.
HaushaltsreinigerSensibilisierende Wirkung auf die Haut möglichHautx
Arbeitsbereich "Metallbearbeiten - Schleifen/Schärfen"
Wassermischbare KühlschmierstoffeSchleimhautreizung nach Einatmen der Aerosole
Reizung und Entfettung der Haut nach Hautkontakt.
Sensibilisierung möglich
Reizt die Schleimhäute der Augen
Atemweg
Haut
xxx
  1. 1)

    notwendig, wenn die Absaugung allein die Gefahrstoffe nicht wirkungsvoll erfassen kann, z. B. Spritzen in Hohlkörpern

  2. 2)

    notwendig, z. B. beim Umfüllen oder Anrühren

  3. 3)

    notwendig, z. B. bei großflächiger Anwendung

  4. 4)

    bei Überkopfarbeiten und bei Arbeiten in engen unbelüfteten Räumen