TRG 201 - TR Druckgase 201

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Abschnitt 1 TRG 201 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt in Verbindung mit der TRG 200 für Bleche (2) aus Stahl zum Herstellen geschweißter Druckgasbehälter, die bei witterungsbedingten Temperaturen und bei Beharrungstemperaturen der Füllung herab bis -20 °C betrieben werden, ausgenommen Bleche aus Stahl zum Herstellen geschweißter Flaschen oder Behälter, die wie Flaschen In großer Stückzahl hergestellt werden und deren Werkstoff wie bei Flaschen am geschweißten Behälter geprüft wird.

1.2 Für Bleche aus Stahl zum Herstellen geschweißter Druckgasbehälter, bei denen der flüssige Zustand des eingefüllten Druckgases nicht nur kurzzeitig - während des Füllens - bei einer Temperatur unterhalb -20 °C aufrechterhalten wird, gilt TRG 203.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Der Begriff "Bleche" umfaßt auch die Erzeugnisformen Band (einschließlich Warmbreitband) und Breitflachstahl.