TRG 701 - TR Druckgase 701

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Abschnitt 7 TRG 701 - Erteilung der Bauartzulassung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(s. § 22 Abs. 2 bis 6 DruckbehV)

7.1 Die Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn die Baumuster den Anforderungen der DruckbehV entsprechen; andernfalls ist die Zulassung zu versagen.

7.2 Die Bauartzulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

7.3 Der Antragsteller und der Sachverständige erhalten je eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Bauartzulassung mit allen Unterlagen; eine Ausfertigung mit allen Unterlagen verbleibt bei der Zulassungsbehörde.

7.4 Der Deutsche Druckbehälterausschuß erhält einen Abdruck der Bescheinigung über die Bauartzulassung.

7.5 Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, dürfen vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellte Druckgasbehälter betrieben werden, wenn sie der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind.