DGUV Regel 101-602 - Branche Ausbau

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Abschnitt 3.16 - 3.16 Trockenbauarbeiten

Bei Trockenbauarbeiten ist besonders auf Absturzgefahren und Gefahren beim Umgang mit Maschinen zu achten. Gestalten Sie nach Möglichkeit den Arbeitsablauf mit ergonomischen Hilfsmitteln, um die Arbeit zu erleichtern, die Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu schützen und Unfälle zu vermeiden. Stellen Sie ausschließlich CE-gekennzeichnete geeignete persönliche Schutzausrüstungen und für Bau- und Montagearbeiten geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung. Im Lärmbereich ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht.

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Abb. 144
Eintreibgerät

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • DGUV Vorschrift 56 und 57 "Arbeiten mit Schussapparaten"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe

    • TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

    • TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle"

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

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Abb. 145 Podestleiter

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Abb. 146 Schleifgiraffe

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Abb. 147 Positionierung des Schussapparates

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Durchführung von Trockenbauarbeiten insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz in Treppenhäusern und Bodenöffnungen

  • Elektrische Gefährdungen

  • Abprallende Befestigungsmaterialien, wegfliegende Werkstückteile sowie unkontrollierte Bewegungen des Schussapparates

  • Lärm bei Bohrarbeiten sowie bei Arbeiten mit Schussapparaten

  • Künstliche Mineralfasern und Asbest

  • Belastung des Muskel- und Skelettapparates

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Absturzsicherung

Planen Sie für die hochgelegenen Arbeitsplätze, wie z. B. bei Treppen, Galerien und Podesten, im Hinblick auf die Absturzsicherungen einen ausreichenden Seitenschutz.

Ein Abstürzen oder Hineinfallen in Öffnungen wird durch einen dreiteiligen Seitenschutz oder durch unverschiebliche, tragfähige Abdeckungen, z. B. aus Bohlen der Sortierklasse S10 oder MS 10, verhindert.

Benutzen Sie nur ordnungsgemäß erstellte Gerüste. Sorgen Sie dafür, dass für die Gerüstbenutzung die notwendigen Unterlagen am Verwendungsort vorhanden sind, z. B. Kennzeichnung des Gerüstes.

Reduzieren Sie nach Möglichkeit das Arbeiten auf Leitern. Falls das Arbeiten mit Leitern erforderlich ist, verwenden Sie bevorzugt Plattform- oder Podestleitern. Sorgen Sie für eine sichere Aufstellung, z. B. durch Fußverbreiterungen oder Holmverlängerungen bei Steh- oder Anlegeleitern.

Hubarbeitsbühnen, Fahrbare Arbeitsbühnen, Leitern und Tritte sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und zu betreiben. Achten Sie darauf, dass die Beschäftigten entsprechend unterwiesen sind. Überprüfen Sie insbesondere vor dem Verfahren von Hubarbeitsbühnen den Boden auf Vertiefungen und Unebenheiten und sorgen Sie ggf. für Absperrungen oder Abdeckungen.

Schutz gegen elektrischen Schlag aus der Gebäudeinstallation

Stellen Sie sicher, dass insbesondere bei Umbauten vor Beginn der Trockenbauarbeiten im Bereich von elektrischen Anlagen und Leitungen der Schutz gegen direktes Berühren gewährleistet ist oder der spannungsfreie Zustand hergestellt wird.

Sicherer Umgang mit Bearbeitungsmaschinen

Sorgen Sie dafür, dass ausschließlich Arbeitsmittel eingesetzt werden, die für Bau- und Montagestellen bzw. stationäre Arbeiten geeignet sind. Beachten Sie die Betriebsanleitungen der Hersteller.

Wenn Sie keine elektrischen Handmaschinen mit Akku einsetzen, achten Sie darauf, dass diese nur an Anschlusspunkten mit vorgeschalteten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen angeschlossen werden. Ist ein solcher Anschlusspunkt nicht vorhanden, z. B. bei Steckdosen in bestehender Hausinstallation, verwenden Sie alternativ eine PRCD-S.

Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsmittel einer regelmäßigen Sichtprüfung unterzogen werden, um Schäden, z. B. an Gehäusen und Anschlussleitungen, frühzeitig zu erkennen. Motivieren Sie auch Ihre Beschäftigten Schäden und Mängel an Arbeitsmitteln umgehend zu melden. Vor einem Werkzeugwechsel ist unbedingt der Netzstecker zu ziehen.

Setzen Sie bei Befestigungen mit Schussapparaten auf harten Untergründen das Gerät möglichst senkrecht zur Befestigungsfläche auf (siehe Abb. 147). Zum Schutz vor wegfliegenden Werkstückteilen ist geeigneter Augenbzw. Gesichtsschutz zu tragen.

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Abb. 148
Schussapparat mit Bedienverlängerung

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Abb. 149
Montagehilfe für Bauplatten

Halten Sie den Schussapparat beim Arbeiten so, dass Kopf und Körper bei einem Rückstoß nicht verletzt werden können.

ccc_3626_37.jpgBeachten Sie, dass Schussapparate Bolzensetzgeräte oder Eintreibgeräte sein können. Die Handhabung und Prüfungen sind unterschiedlich, deshalb unbedingt die Betriebsanleitung beachten.

Lärmschutz

Verringern Sie nach Möglichkeit die Lärmexposition am Arbeitsplatz, z. B. durch die Verlängerungen für handgeführte Maschinen, damit der Abstand zum Ohr des Beschäftigten vergrößert wird. Liegt der Tageslärmexpositionspegel über 80 dB(A), ist geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, ab 85 dB(A) ist dieser zu tragen.

Stellen Sie ausschließlich Gehörschutz zur Verfügung, der im oberen Frequenzbereich seine Leistungsspitze hat. Die Werte entnehmen Sie der Betriebsanleitung. Der Wert ist in einer Tabelle unter H wie hochfrequent zu finden.

ccc_3626_37.jpgGehen Sie bei Arbeiten mit Schussapparaten von hoher Gefährdung durch Lärm aus. Ein geeigneter Gehörschutz sollte im hochfrequenten Bereich mindestens 35 dB Pegelminderung aufweisen.

ccc_3626_12.jpgEinen geeigneten Gehörschutz können Sie nach den Vorgaben der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" ermitteln. Alternativ können Sie die kostenlose Gehörschützer-Auswahlsoftware des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV nutzen unter www.dguv.de/ifa

Veranlassen Sie eine arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn die Beschäftigten gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind.

Sichere Tätigkeiten mit künstlichen Mineralfasern

Achten Sie beim Einbau von Bauprodukten mit künstlichen Mineralfasern darauf, das Material kontrolliert abzurollen, zuzuschneiden und den Arbeitsplatz möglichst sauber zu halten, damit möglichst wenig Fasern freigesetzt werden. Entsprechend sind eingebaute Dämmstoffe möglichst zerstörungsfrei auszubauen.

Schutz vor Asbest

Der Ausbau von asbesthaltigen Produkten im Rahmen von Abbruch-, Sanierung- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) unterliegt den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und ist unter Aufsicht eines Sachkundigen durchzuführen.

ccc_3626_12.jpgBeachten Sie bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Produkten die Vorgehensweise nach TRGS 519.

Schutz des Muskel- und Skelettapparates

Stellen Sie für das Halten der Baumaterialien bei Montagearbeiten über Schulterhöhe geeignete Montagehilfen zur Verfügung.

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 415: Trockenbauer, Verputzer und Stuckateure