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§ 20 BGV C24 - Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte

(1) Der Unternehmer hat den Sprengberechtigten zu den Zündmaschinen passende Prüfgeräte zur Verfügung zu stellen, sofern die Zündmaschinen nicht schon Einrichtungen zum Prüfen der Leistungsfähigkeit besitzen.

(2) Sprengberechtigte haben die Leistungsfähigkeit von Zündmaschinen mit diesen Prüfgeräten zu prüfen, und zwar

  • mindestens einmal monatlich, wenn die Zündmaschinen fortlaufend benutzt werden,

    oder

  • vor der Wiederinbetriebnahme, wenn die Zündmaschinen länger als einen Monat nicht benutzt wurden.

(3) Der Unternehmer hat die Leistungsfähigkeit der Zündmaschinen alle zwei Jahre durch den Hersteller oder durch eine von der Berufsgenossenschaft anerkannte Stelle mindestens oszillographisch prüfen und sich über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung ausstellen zu lassen.

(4) Ergeben die Prüfungen, dass Zündmaschinen nicht mehr genügend leistungsfähig sind oder weisen Zündmaschinen sonstige Mängel auf, die die Funktionsfähigkeit in Frage stellen, so dürfen sie erst weiterverwendet werden, nachdem sie instandgesetzt worden sind.