TRD 460 - TR Dampfkessel 460

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Abschnitt 9 TRD 460 - Erlaubnisantrag (1)

Das Erlaubnisverfahren ist, wie in TRD 520 beschrieben, abzuwickeln.

Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind, soweit für den jeweiligen Anlagentyp zutreffend, für das Erlaubnisverfahren nach DampfkV(1) erforderlich. Sie werden zusammen mit den nach BImSchG(3) erforderlichen Genehmigungsunterlagen der Erlaubnis- / Genehmigungsbehörde vorgelegt.

(1) Beschreibung der Anlage und der vorgesehenen Betriebsweise,

(2) Lageplan der Dampfkesselanlage,

(3) Aufstellungsplan,

(4) Verfahrensschema mit Beschreibung u. a. auch über Abfüllung, Lagerung, Behandlung und Förderung von Zusatzstoffen,

(5) Schema der Rauchgaswege, sofern nicht in (4) enthalten,

(6) Zeichnungen mit Angaben über Auslegungsdaten und Werkstoffe der wesentlichen Anlageteile, z.B. DENOX-Reaktor, Absorber, Wiederaufheizeinrichtungen, Wärmetauscher, Einrichtungen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe und der sicherheitstechnisch bedeutsamen Rauchgasklappen und der gefahrstofführenden Kanäle.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(3) Amtl. Anm.:

Siehe Grundsätze des Genehmigungsverfahrens 9. BImSchV - vom 18. Februar, 1977 (BGBl. 1 S.274), geändert am 27. Juni 1980, (BGBl. I S. 274)