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§ 26 BGV C24 - Zünden von Sprengladungen

(1) Sprengladungen müssen in einer solchen Reihenfolge gezündet werden, dass sie sich in der Sprengwirkung gegenseitig nicht ungünstig beeinflussen.

(2) Sprengladungen mit elektrischer Zündung dürfen nur von dem Sprengberechtigten gezündet werden, der die Zündanlage vorbereitet hat. Er darf die Zündleitung erst nach dem zweiten Sprengsignal, und zwar unmittelbar vor dem Zünden der Sprengladungen mit der Zündmaschine verbinden.

(3) Sprengladungen sind aus einem Deckungsraum zu zünden. Ist das nicht möglich, haben die Sprengberechtigten ihren Standort zum Zünden außerhalb des Sprengbereichs zu wählen.

(4) Nach Betätigen der Zündmaschine müssen Sprengberechtigte, unabhängig davon, ob die Zündung von Wirkung war oder nicht, die Zündmaschine gegen unbefugte Betätigung sichern und die Zündleitung abklemmen.