§ 4 BGV C24 - Unterrichtung der Versicherten
Der Unternehmer hat in Betriebsstellen, in denen Sprengarbeiten durchgeführt werden sollen, jeden Versicherten vor Beginn seiner Tätigkeit über die Bedeutung der Sprengsignale und Warnzeichen sowie über sein Verhalten vor, während und nach Sprengarbeiten und bei Versagern zu unterrichten.