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§ 90 BGV C24 - Allgemeines

(1) Der Unternehmer darf mit Schneefeldsprengungen nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind und über die notwendigen Ortskenntnisse verfügen.

(2) Ergänzend zu den Anforderungen des § 5 Abs. 1 müssen Sprenghelfer über die Kenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um Rettungsmaßnahmen einleiten zu können.