DGUV Information 213-705 - Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung Mehlstaub in Backbetrieben

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.6 - 6.6 Teigherstellung

Die Knetmaschinen für die Teigherstellung müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass eine Mehlstaubfreisetzung vermieden wird.

In der Regel sind Bottiche von Knetmaschinen mit einem dicht schließenden Deckel ausgerüstet.

Im Deckel sind eine Arbeitsöffnung und zusätzlich, je nach Art der Knetmaschine, eine Öffnung für das Knetwerkzeug gestattet. Generell ist nur im kleinsten Gang anzukneten.

Backmittel sind staubarm und wenn möglich in granulierter, flüssiger oder pastöser Form zuzuführen.