DGUV Vorschrift 56 - Arbeiten mit Schussapparaten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 5 - Kennzeichnung

(1) Schussapparate dürfen nur verwendet werden, wenn an ihnen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind:

1.Zulassungszeichen,
2.Name oder eingetragenes Warenzeichen des Herstellers oder Lieferers, bei ausländischen Schussapparaten des Einführers,
3.Typenbezeichnung des Schussapparates,
4.Bezeichnung der für den Schussapparat vorgeschriebenen Munition
und
5.Fabrikationsnummer.

(2) Bei Bolzenschubwerkzeugen sowie bei Press- und Kerbgeräten muss zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen angebracht sein.

(3) Bei Leinenwurfgeräten, die nicht auf Seeschiffen verwendet werden, sowie bei Viehschussgeräten, Kabelbeschussgeräten und Probenschneidern muss zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen nach der Wiederholungsprüfung angebracht sein.