§ 5 - Kennzeichnung
(1) Schussapparate dürfen nur verwendet werden, wenn an ihnen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind:
1. | Zulassungszeichen, |
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2. | Name oder eingetragenes Warenzeichen des Herstellers oder Lieferers, bei ausländischen Schussapparaten des Einführers, |
3. | Typenbezeichnung des Schussapparates, |
4. | Bezeichnung der für den Schussapparat vorgeschriebenen Munition und |
5. | Fabrikationsnummer. |
(2) Bei Bolzenschubwerkzeugen sowie bei Press- und Kerbgeräten muss zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen angebracht sein.
(3) Bei Leinenwurfgeräten, die nicht auf Seeschiffen verwendet werden, sowie bei Viehschussgeräten, Kabelbeschussgeräten und Probenschneidern muss zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen nach der Wiederholungsprüfung angebracht sein.