§ 99 BGV C24 - Deckung
Werden Sprengladungen gezündet, die an Holzstangen befestigt sind, müssen sich die Versicherten nach dem Anzünden von den Sprengstellen so weit entfernen, dass sie von Holzsplittern nicht getroffen werden können.
Werden Sprengladungen gezündet, die an Holzstangen befestigt sind, müssen sich die Versicherten nach dem Anzünden von den Sprengstellen so weit entfernen, dass sie von Holzsplittern nicht getroffen werden können.