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Abschnitt 1 TRBS 1121 - Anwendungsbereich

Eine Aufzugsanlage darf nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV nach einer Änderung (§ 2 Abs. 5 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entspricht.

Eine Aufzugsanlage darf nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV nach einer wesentlichen Veränderung (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den einschlägigen Verordnungen nach § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) entspricht. Sofern solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, muss sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.

Diese Technische Regel konkretisiert für Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und c BetrSichV, welche Maßnahmen den Betrieb oder die Bauart der Anlagen beeinflussen und als Änderung bzw. als wesentliche Veränderung gelten. Zu den jeweiligen Maßnahmen werden zusätzliche Anforderungen genannt, die bei der Ausführung der Maßnahmen zu erfüllen sind.

Da Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c BetrSichV (Personen-Umlaufaufzüge) nicht mehr errichtet werden dürfen, ist eine wesentliche Veränderung bei diesen Anlagen ausgeschlossen. Insofern beschränkt sich die Konkretisierung für diese Anlagen auf Maßnahmen, die als Änderung zu bewerten sind.

Bei Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, d und e BetrSichV wird auf Grund der großen Vielfältigkeit auf eine detaillierte Konkretisierung verzichtet. Bei Maßnahmen an diesen Anlagen können die Festlegungen dieser technischen Regel jedoch herangezogen werden, wobei Anhang A.1 sinngemäß anzuwenden ist.