DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Untergrund und Fußpunktausführung

Gerüste müssen auf einem ausreichend tragfähigen Aufstellgrund, der alle daraus resultierenden Lasten sicher aufnehmen kann, aufgestellt werden (vgl. § 5 DGUV Vorschrift 38). Sie müssen immer auf Fußplatten oder Fußspindeln und lastverteilenden Unterlagen aufgestellt werden.

Bei der Auswahl der lastverteilenden Unterlagen sind die Bodenbeschaffenheit (z. B. Beton, Straßenpflaster oder gewachsener Boden) sowie die in der Statik oder Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers angegebenen Stiellasten (Fundamentlasten) maßgeblich.

Die Tragfähigkeit des Untergrundes kann z. B. beeinträchtigt sein durch Schächte, Kanäle, Zisternen, unzureichend verdichteter Baugrund, Nähe zu Böschungen von Baugruben und Gräben.

Angaben zur Tragfähigkeit von Untergründen (z. B. verfüllte Aufstandsflächen, Dachkonstruktionen) sind im Einzelfall durch den Bauherren bzw. die Bauherrin nachzuweisen.

Baustoffe wie Mauersteine sind als Unterlage ungeeignet.

Bei schrägem Untergrund ist die Aufstellfläche so auszubilden, dass der Gerüstfuß mit lastverteilenden Belägen vollflächig aufgesetzt werden kann.