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Abschnitt 4.4.8 - 4.4.8 Wartung und Instandsetzung

Nach Anhang 2 Nr. 2Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dürfen Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden. Das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile sind während dieser Arbeiten gegen Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.

Folgende Maßnahmen sind möglich:

  • Verbrennungsmotoren still setzen und gegen ungewolltes Anlaufen sichern, z.B. durch Abziehen des Zündkerzensteckers bei Motoren mit Magnetzündung,

  • Elektromaschinen von der Stromquelle trennen.

Dies gilt auch beim Beseitigen von Störungen. Störungen sind auch das Entfernen eingeklemmter Gegenstände.

Ist es nicht möglich, die Arbeiten bei Stillstand des Arbeitsmittels durchzuführen, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, welche die Gefährdung für die Beschäftigten verringern (Anhang 2, Nr. 2.4BetrSichV).

Eine Arbeit, die bei laufendem Motor vorgenommen werden muss, ist z.B. das Einstellen des Vergasers.

Der Zündfunken einer Zündkerze soll nicht am Motorblock bei heraus geschraubter Zündkerze geprüft werden, da dies zu einer Stichflamme bzw. Verpuffung führen kann.

Das Reinigen und Nachschärfen schneidender Maschinenteile ist entsprechend der Vorgaben der Bedienungsanleitung und der Gefährdungsbeurteilung mit geeigneten Werkzeugen vorzunehmen. Auf den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung z.B. Schutzhandschuhe, Schutzbrille ist zu achten. Schneidende Maschinenteile sind z.B. Sägeketten, Schneidmesser der Sichelmäher, Mähmesser von Fingerschneidwerken.

Hinweise für diese Tätigkeiten geben die technische Regel für Betriebssicherheit "Instandhaltung" (TRBS 1112) und die Regel "Fahrzeuginstandhaltung" (BGR/GUV-R 157).