TRB 532 - TR Druckbehälter 532

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Abschnitt 7 TRB 532 - Äußere Prüfung (1)

7.1 Prüfumfang

Bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern sind zusätzlich äußere Prüfungen durchzuführen. Sie erstrecken sich auf die Prüfung der Ausrüstungsteile und Meßeinrichtungen sowie der Feuerungen bzw. Beheizungseinrichtungen.

7.2 Durchführung der Prüfung

7.2.1 Sicherheitstechnisch erforderliche Ausrüstungsteile und

Meßeinrichtungen werden geprüft auf

  • Vorhandensein,

  • Einstellung und

  • Funktionsfähigkeit.

7.2.2 Die Prüfung der Funktionsfähigkeit erfolgt bei Sicherheitseinrichtungen durch eine Funktionsprüfung. Können Funktionsprüfungen am Druckbehälter zu einem Gefahrenzustand führen oder sind sie wegen der Betriebsweise des Druckbehälters nicht möglich, so wird die Funktion in geeigneter Weise beurteilt, z.B. auch durch Einsichtnahme in die Protokolle der periodischen Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen, Aufzeichnungen des Betreibers.

7.2.3 An feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern wird der Zustand und ggf. die Einstellung der Sicherheitseinrichtungen daraufhin geprüft, daß

  • die zulässige Betriebstemperatur des Behälters eingehalten wird,

  • Verpuffungen durch ausströmenden Brennstoff an Feuerungen für flüssige, gas- oder staubförmige Brennstoffe bei Wiederzündung nach Erlöschen der Flamme verhindert sind. Diese Prüfung entfällt an Feuerungen von Röhrenöfen in Prozeßanlagen, bei ständig beaufsichtigten Feuerungen, an Feuerungen in Laboratorien oder an ähnlichen Arbeitsplätzen sowie beim Vorliegen einer Prüfbescheinigung, z.B. nach DIN 4787 Teil 1 "Ölzerstäubungsbrenner; Begriffe, sicherheitstechnische Anforderungen; Prüfung, Kennzeichnung", die nicht älter als 1 Jahr ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)