TRGL 181 - TR Gashochdruckleitungen 181

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Abschnitt 1 TRGL 181 - Allgemeines (1)

1.1 Ausrüstungsteile müssen für die jeweiligen Betriebsverhältnisse ausgelegt und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein. Sie müssen so beschaffen sein, daß durch ihre Betätigung weder Beschäftigte noch Dritte gefährdet werden können.

1.2 Ausrüstungsteile müssen gegen unbefugte Eingriffe und unbeabsichtigte Veränderungen geschützt sein.

1.3 Ausrüstungsteile müssen so beschaffen oder geschützt sein, daß ihre Funktionsfähigkeit auch unter Witterungseinflüssen erhalten bleibt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)