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§ 61 BGV C24 - Standsicherheit

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur erschütterungsarm gebohrt wird, wenn die zu sprengenden Bauwerke oder Bauwerkteile sich in einem schlechten baulichen Zustand befinden; er hat ferner über den Arbeitsplätzen Schutzdächer errichten zu lassen, die einen Schutz der Versicherten vor herabfallenden Bauwerkteilen gewährleisten. Das Sprengobjekt ist in diesen Fällen laufend zu beobachten, um zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Versicherten rechtzeitig anordnen zu können.