TRG 300 - TR Druckgase 300

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Abschnitt 1 TRG 300 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt für Druckgaspackungen bis zu einem Prüfüberdruck von 18 bar. Es handelt sich um Einwegbehälter im Sinne des § 19 Abs. 1 Nummer 2 DruckbehV.

Die TRG gilt nicht für Druckgaspackungen mit einem Rauminhalt von weniger als 50 ml.

1.2 Auf Druckgaspackungen finden die anderen TRG nur Anwendung, soweit das in dieser TRG ausdrücklich bestimmt ist.

1.3 Es wird verwiesen auf

  1. 1.
  2. 2.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)