TRD 460 - TR Dampfkessel 460

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Abschnitt 5 TRD 460 - Herstellung (1)

5.1 Der Hersteller muß über Personal und Einrichtungen verfügen, die eine sachgerechte und dem Stande der Technik entsprechende Herstellung und Prüfung gestatten.

Betriebe, die Anlagen oder Teile davon erstellen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, müssen Fachbetriebe im Sinne von § 19l WHG sein.

5.2 Stahlbauarbeiten sind von Betrieben durchzuführen, deren Eignung gemäß DIN 18800 Teil 7 nachgewiesen ist.

5.3 Für Teile der Anlage, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, sind über die fachgerechte Verarbeitung der Werkstoffe Nachweise, wie z.B. Arbeits- und Verfahrensprüfungen, vorzulegen. Dies gilt im besonderen auch für Kunststoffe sowie Korrosionsschutzwerkstoffe, wie Beschichtungen und Auskleidungen, z.B. Kunstharze, Gummierungen und Kleber.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)