TRD 520 - TR Dampfkessel 520

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Abschnitt 7 TRD 520 - Erteilung der Erlaubnis (1)

7.1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antrags. unterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Dampfkesselanlage den Anforderungen der DampfkV(1) entsprechen oder, soweit die Dampfkesselanlage oder Teile nach § 14 Abs. 2 DampfkV(1) der Bauart nach zugelassen sind, diese der Zulassung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen.

7.2 Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

7.3 Die Erlaubnis ist auf einem Vordruck zu erteilen, der dem im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Muster entspricht.

7.4 Die Erlaubnisbehörde verbindet die zur Erlaubnisurkunde gehörenden Unterlagen mit der Urkunde und übersendet je eine Ausfertigung dem Antragsteller und dem Sachverständigen.

7.5 Sind mehrere Dampfkessel gleicher Bauart, Ausrüstung, Größe und gleichen zulässigen Betriebsüberdruckes bzw. gleicher zulässiger Vorlauftemperatur zu einer Dampfkesselanlage zusammengefaßt, so kann die Erlaubnisbehörde gestatten, daß die Kesselzeichnung und Beschreibung sowie die übrigen Unterlagen, soweit sie sich nicht im Inhalt oder in den Angaben unterscheiden, nur für einen Dampfkessel vorgelegt werden.

7.6 Für mehrere bewegliche Dampfkesselanlagen gleicher Bauart, Ausrüstung, Größe und gleichen zulässigen Betriebsüberdruckes bzw. gleicher zulässiger Vorlauftemperatur, die im Laufe eines Kalenderjahres hergestellt werden, kann die Erlaubnis zusammen beantragt und durch eine Urkunde erteilt werden. Die Erlaubnisbehörde erteilt dem Antragsteller auf dessen Verlangen für jede dieser Dampfkesselanlagen eine Ausfertigung und zwei beglaubigte Kopien der Erlaubnisurkunde einschließlich der mit ihr verbundenen Unterlagen.

7.7 Eine bewegliche Dampfkesselanlage, von der den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie nicht an wechselnden Aufstellungsorten, sondern an einem bestimmten Aufstellungsort als feststehende Dampfkesselanlage betrieben wird, ist wie eine feststehende Dampfkesselanlage zu behandeln.

7.8 Soll für eine Dampfkesselanlage die Erlaubnis erneut erteilt werden, so hat die Erlaubnisbehörde den Antragsteller zu veranlassen, den Dampfkessel von dem Sachverständigen einer Bauprüfung unterziehen zu lassen. Sie kann die vorhandene Erlaubnisurkunde mit Nachträgen versehen (erneute Erlaubnis).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)