BekBS 1113 - Bekanntmachung Betriebssicherheit 1113

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Abschnitt 3 BekBS 1113 - Grundlagen der Beschaffung von Arbeitsmitteln (1)

Außer Kraft am 16. März 2021 durch die Bek. vom 2. Februar 2021 (GMBl S. 398)

(1) Die Auswahl von Arbeitsmitteln bestimmt wesentlich, ob sie bei ihrer vorgesehenen Verwendung die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten gewährleisten. Eine falsche Auswahl kann zu erhöhten Gesundheits- oder Unfallrisiken für die Beschäftigten führen. Korrekturen sind häufig nachträglich nicht mehr oder nur mit hohem Aufwand über betriebliche Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung möglich.

(2) Der Arbeitgeber hat nach § 5 BetrSichV Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Durch Verweis (§ 5 Absatz 3) auf die geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz wird ein Mindestmaß an sicherheitstechnischen Merkmalen festgelegt. Zu beachten ist, dass die Festlegung von Art, Umfang und Fristen von nach der BetrSichV vorgeschriebenen Prüfungen von der Art (z. B. Qualität, Komplexität) der beschafften Arbeitsmittel abhängt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Höchstfristen nach den Anhängen 2 und 3 ausgeschöpft werden sollen.

(3) Diese Anforderungen der BetrSichV an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel haben Auswirkungen auf den Beschaffungsprozess, unabhängig davon, ob neue oder gebrauchte Arbeitsmittel gekauft werden oder Arbeitsmittel gemietet bzw. geleast werden.

(4) Der Beschaffungsprozess spielt sich an der Schnittstelle zwischen Bereitstellen auf dem Markt und dem Verwenden von Arbeitsmitteln ab. Hilfreich ist somit, die Pflichten der Hersteller zu kennen. Das ProdSG als die zentrale Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt enthält Anforderungen an Hersteller, aber auch an Einführer und Händler, die relevant für den Beschaffungsprozess sind.

(5) Werden Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber für die Verwendung im eigenen Betrieb selbst hergestellt (Eigenherstellung), übernimmt er die Verantwortung dafür, dass die Beschaffenheit dieser Arbeitsmittel den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Anforderungen der BetrSichV erfüllt werden. Gemäß § 5 Absatz 3 BetrSichV müssen diese Arbeitsmittel den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt (§ 5 Absatz 3 BetrSichV). Bei der Eigenherstellung von Arbeitsmitteln, die keine Maschinen sind, gibt es häufig keine EG-Vorgaben aus den Gemeinschaftsrichtlinien, die Sicherheit richtet sich also dann allein nach der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Schutzzielvorgaben in den §§ 4, 5, 6 sowie 8 und 9 BetrSichV. Gleiches gilt bei der Änderung oder dem Umbau von vorhandenen Arbeitsmitteln aus dem Bestand des Arbeitgebers. Hier hat der Arbeitgeber entsprechend § 10 Absatz 5 BetrSichV zu beurteilen, ob er bei der Änderung bzw. dem Umbau Herstellerpflichten zu beachten hat. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Änderung bzw. der Umbau einer Maschine als eine wesentliche Veränderung des Arbeitsmittels zu betrachten wäre.