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Abschnitt 6 - Was hat der Unternehmer, der das Gerüst benutzen lässt, zu beachten?

Jeder Unternehmer, der Gerüste oder Teilbereiche benutzen lässt, trägt Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Er ist verantwortlich für die Sicherheit seiner Beschäftigten und für Beschäftigte, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für ihn tätig sind. Jeder Unternehmer sollte das Gerüst vor der ersten Benutzung auf dessen sichere Funktion überprüfen.

Wird das Gerüst von mehreren Unternehmern gleichzeitig oder nacheinander benutzt, hat der Koordinator nach Baustellenverordnung auf mögliche gegenseitige Gefährdungen hinzuweisen und die Arbeiten zu koordinieren.

Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der vom Gerüstbenutzer erstellten Gefährdungsbeurteilung und des Plans für die Benutzung.

Erfolgt die Gerüstbenutzung unmittelbar nach der Prüfung des Gerüstes und dessen Freigabe durch den Gerüstersteller, kann auf eine Prüfung auf augenfällige Mängel durch den Gerüstbenutzer verzichtet werden.

Die Prüfung auf sichere Funktion umfasst:

  • Prüfung auf Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck als Arbeits- oder Schutzgerüst,

  • Prüfung der Last-, Breiten- und Höhenklasse für die vorgesehenen Arbeiten, siehe hierzu auch Anhang 1,

  • Prüfung auf augenfällige Mängel, z.B. der Aufstellfläche, der Aufstiege, der Beläge, der Eckausbildung, der Verankerung, des Seitenschutzes und des Abstands zum Gebäude.

Die Prüfung darf nur durch eine hierzu befähigte Person durchgeführt werden, dies kann auch der Aufsichtführende des Gerüstbenutzers sein.

Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfungen in Form eines Prüfprotokolls zu dokumentieren und dieses mindestens drei Monate über die Standzeit des Gerüstes hinaus aufzubewahren.

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Bild 12: Prüfung

Ein Muster des Prüfprotokolls für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme von Gerüsten durch den Gerüstbenutzer ist im Anhang 7 enthalten.

Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüstes haben können, hat der Unternehmer, der Gerüste benutzt oder benutzen lässt, unverzüglich zu veranlassen, dass eine zusätzliche Überprüfung durch eine befähigte Person des Gerüsterstellers durchgeführt wird.

Erläuterung:

  • Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtbenutzung, Veränderungen an den Gerüsten sowie Naturereignisse sein. Diese Überprüfung ist mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu erkennen und zu beheben, um dadurch die sichere Benutzung des Gerüstes zu gewährleisten.

  • Zu den Naturereignissen zählen z.B. Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle, bei denen das Gewicht des auf dem Gerüst liegenden Schnees die zulässige Nutzlast überschreitet.

Der Unternehmer, der Gerüste benutzt, hat sicherzustellen, dass die Gerüste in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten und nicht eigenmächtig verändert werden. Hierzu hat er die Beschäftigten anzuweisen, während der Benutzung festgestellte augenfällige Veränderungen an den jeweiligen Aufsichtführenden zu melden.

Zu den Veränderungen zählen z.B. der Ausbau von Belägen, Seitenschutzbauteilen, Leitern, Verankerungen oder der Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen. Hierfür gegebenenfalls erforderliche Änderungen am Gerüst sollten nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.