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Abschnitt 10.1 - 10 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
10.1 Allgemeine Hinweise zum Einsatz von PSA

Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsermittlung zu dem Ergebnis, dass weder technische noch organisatorische Maßnahmen eine Gefährdung der Beschäftigten bei der Arbeit ausschließen, müssen sie PSA zur Verfügung stellen.

Den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen regeln unter anderem Betriebsanweisungen.

Durch Unterweisungen und entsprechende Kontrollen stellen Unternehmer und Unternehmerinnen sicher, dass die Beschäftigten die PSA bestimmungsgemäß benutzen.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten PSA zu benutzen.

Nutzungsdauer, Prüfungsart, Prüffristen sowie Art der Aufbewahrung der PSA stehen in den Gebrauchsanleitungen der Hersteller.