TRGL 195 - TR Gashochdruckleitungen 195

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Abschnitt 4 TRGL 195 - Wiederinbetriebnahme (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Vor oder bei Wiederinbetriebnahme der Gashochdruckleitung ist die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu überprüfen.

Insbesondere sind zu prüfen:

  • die ausreichende Entlüftung, soweit erforderlich,

  • die Ausführung der Schweißarbeiten, wobei erforderlichenfalls die Schweißnähte zerstörungsfrei zu prüfen sind,

  • die Dichtheit, z.B. durch Abpinseln mit schaumbildenden Prüfmitteln,

  • die Nachisolierung.

4.2 Bei Be- und Auffüllen der Gashochdruckleitung oder eines Abschnittes zur Wiederinbetriebnahme sind unzulässige Drücke und Temperaturen (Entspannungskälte, Verdichtungswärme) zu verhindern.

4.3 Das Schalten der Absperreinrichtungen zum Be- und Auffüllen und zur Wiederinbetriebnahme der Gashochdruckleitung oder des Leitungsabschnittes muß in Abstimmung mit der Betriebstelle erfolgen.