Abschnitt 14 - Zu § 19 Abs. 2:
Einrichtungen zum Heben und Senken sind z.B. Winden, Flaschenzüge. Auffangvorrichtungen können außer Ketten, Seile, Arretierungen z.B. auch Aufbauten sein, die nicht begangen werden.
Einrichtungen zum Heben und Senken sind z.B. Winden, Flaschenzüge. Auffangvorrichtungen können außer Ketten, Seile, Arretierungen z.B. auch Aufbauten sein, die nicht begangen werden.