TRG 762 - TR Druckgase 762

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Abschnitt 3 TRG 762 - Nachprüfen (1)

Durch die beim Nachprüfen ausgeführten Versuche soll nachgewiesen werden, daß keine die sichernde Wirkung der porösen Masse einschränkende Veränderungen erfolgt sind. Die Fristen für das Nachprüfen ergeben sich aus den Festlegungen in der Zulassung der porösen Masse.

Folgende Prüfungen können in Betracht kommen:

  1. 1.

    Prüfung der physikalischen und chemischen Daten der Masse,

  2. 2.

    Zündprüfung.

Die Zündprüfung wird nach dem unter Nummer 2.63 beschriebenen Verfahren ausgeführt, wobei jedoch die Acetylenüberfüllung 100 g beträgt. Der Fallversuch vor der Zündprüfung kann entfallen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)